Das Sächsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass der Begriff des Teilbetriebs gemäß §§ 16 und 34 EStG nicht zwingend identisch mit dem Teilbetriebsbegriff nach § 15 UmwStG auszulegen ist. Bei einer Abspaltung stellt der Geschäftsbetrieb der neu entstandenen Gesellschaft auch dann einen Teilbetrieb dar, wenn sich die verwendeten Gebäude nicht in deren Anlagevermögen befinden. Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass im Rahmen des UmwStG die Frage im Vordergrund steht, ob das übertragene Vermögen weiterhin betrieblich genutzt wird, während im EStG darauf abgestellt wird, dass die Einkünfte geballt erzielt werden. Im Streitfall wurden die Produktionsgrundstücke und Gebäude im Rahmen der Abspaltung nicht übertragen und anschließend dauerhaft an die neu entstandene Gesellschaft vermietet. Die weitere Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, ein verbleibender Teilbetrieb auf Ebene der übertragenden Gesellschaft, wurde im Streitfall erfüllt, da die Vermietung eines abgrenzbaren Grundstücks, nach EStG und UmwStG, einen Teilbetrieb darstellt.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 07.04.2010 entschieden – siehe ausführlicher Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Sächsische Finanzgericht, Urteil vom 09.09.2008, Az 3 K 1996/06, EFG 2009, S. 65.

