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12.02.2010
Unternehmensteuer

BFH: Anteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH (notwendiges SBV II) müssen keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage für Zwecke des § 20 UmwStG darstellen

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Anteile an der Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt war, wurden von den Kommanditisten der KG gehalten. Die Kommanditisten haben im ersten Schritt Grundvermögen aus dem Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG in das Betriebsvermögen der beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft übertragen. Im zweiten Schritt brachten die Kommanditisten ihre Kommanditanteile an der Klägerin zum Buchwert in eine ebenfalls beteiligungsidentische GmbH (Y-GmbH) als Sacheinlage ein. Die Anteile an der Komplementär-GmbH waren nicht Gegenstand der Sacheinlage. Das Finanzamt verwehrte eine steuerneutrale Einbringung nach § 20 UmwStG 1995 mit der Begründung, die Anteile an der Komplementär-GmbH stellen eine wesentliche Betriebsgrundlage der eingebrachten Mitunternehmeranteile dar und sind somit zwingend mit zu übertragen. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (vgl. Zusammenfassung Vorinstanz).

Entscheidung

Es ist daran festzuhalten, dass eine Übertragung zum Buchwert die Einbringung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingebrachten Mitunternehmeranteils voraussetzt (§ 20 UmwStG 1995). Dazu gehört sowohl der Anteil des Mitunternehmers am Gesamthandsvermögen als auch sein Sonderbetriebsvermögen. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist bei der Anwendung des § 20 UmwStG 1995 in einem funktionalen Sinne zu verstehen. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung sind alle Wirtschaftsgüter als funktional wesentlich anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben und daher für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben. Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden, ob die Beteiligung eines Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines Mitunternehmeranteils zählt. Auch im Streitfall wird diese Frage nicht abschließend geklärt. Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH stellen aber nicht schon deshalb eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar, weil sie zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten zählen. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen bringt lediglich zum Ausdruck, dass das Wirtschaftsgut geeignet ist, die Beteiligung an der Personengesellschaft zu stärken. Die in § 20 UmwStG geforderte „funktionale Wesentlichkeit“ ist aber im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Im Streitfall konnte die Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Stellung der Mitunternehmer im Rahmen der KG nicht nachhaltig stärken. Eine solche wesentliche Stärkung mag insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie den Einfluss des Mitunternehmers auf die Geschäftsführung der KG grundlegend erweitert; sie könne jedenfalls nur dann vorliegen, wenn (erst) die Beteiligung an der Komplementär-GmbH den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Da keiner der beiden Kommanditisten auf Grund seiner Stimmrechte seinen Willen in der Komplementär-GmbH alleine durchsetzen konnte, sah der BFH die jeweilige Stellung als Kommanditist in der KG durch die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als allenfalls geringfügig gestärkt an und sprach den Anteilen an der Komplementär-GmbH damit die Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage ab. 

Die im ersten Schritt getätigte Übertragung des Grundvermögens aus dem Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG in das Betriebsvermögen der beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft konnte nicht zum Buchwert gem. § 6 Abs. 5 EStG erfolgen, Diese Regelung ist im detaillierten Katalog des § 6 Abs. 5 EStG 1997 nicht erfasst. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG ist hier nicht zulässig, da es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war, die Übertragung zwischen Schwestergesellschaften nicht zu regeln.

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.07.2008, 11 K 239/06, EFG 2009, S. 802.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 25.11.2009, I R 72/08, BStBl II 2010, S. 471 

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2012, 13 K 1988/09, Revision zugelassen
Das FG Baden-Württemberg folgt der vom I. Senats des BFH in dem Urteil vom 25.11.2009 vertretenen Auffassung nicht und verweist auf die Ausführungen des IV. Senats des BFH in dem Beschluss vom 15.04.2010, wonach die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft zum Buchwert und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen kann.

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