BFH: Anwendbarkeit des § 35b GewStG in Organschaftsfällen
Sachverhalt
Zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft bestand körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft. Aufgrund eines anderen Rechtsbehelfsverfahrens war das der Klägerin zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft zu kürzen. Das Finanzamt lehnte jedoch die gemäß § 35b GewStG beantragte Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides ab. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Hamburg (siehe Deloitte Tax News) statt.
Entscheidung
Gem. § 35b GewStG sind Gewerbesteuermessbescheide von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Körperschaftsteuerbescheid aufgehoben oder geändert wird. Auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft ermöglicht § 35b GewStG eine Änderung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide, sofern die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind (Bestätigung der Vorinstanz). Es ist nicht erforderlich, dass die vom Wortlaut der Vorschrift geforderte Gewinnänderung den nämlichen Gewerbebetrieb (hier den des Organträgers) betrifft. Sie verlange nur, dass eine Gewinnänderung den Gewerbeertrag beeinflusst hat. Dies sei jedoch auch dann der Fall, wenn sich der Gewinn der Organgesellschaft ändert. Im Streitfall musste nicht darüber entschieden werden, ob § 35b GewStG eine Änderung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide auch dann ermöglicht, wenn nur eine gewerbesteuerliche Organschaft vorliegt.
Vorinstanz
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24.02.2009, 6 K 176/07, EFG 2009, S. 1131
Fundstelle
BFH, Urteil vom 21.10.2009, I R 29/09, BStBl II 2010, S. 644