09.06.2010

BFH: Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften

Sachverhalt

 Die Klägerin war eine GmbH, deren Gegenstand die Erbringung von heilpädagogischen Dienstleistungen zur ergänzenden und begleitenden Betreuung von entwicklungsgestörten und behinderten Menschen war. Gesellschafter waren zwei gemeinnützige Stiftungen. Bis zur Gründung der GmbH übernamen diese die Betreuung der Jugendlichen in den Abend- und Nachtstunden. Seither wurde die GmbH hiermit eigenverantwortlich beauftragt. Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung der GmbH gemäß §§ 51 ff. AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG als nicht erfüllt an, weil es an der Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung fehle. Die erzielten Einkünfte wurden der Körperschaftsteuer unterworfen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich.

Entscheidung

Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird Körperschaften gewährt, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Die Steuerbefreiung gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 AO), es sei denn, diese stellen einen Zweckbetrieb dar (§§ 65-68 AO).

Die Klägerin verfolgt nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke (Jugendhilfe und Wohlfahrtswesen sowie mildtätige Zwecke).

Soweit die Klägerin gegenüber ihren Gesellschaftern Betreuungsleistungen erbracht hat, liegt kein Zweckbetrieb nach § 66 AO vor (Betrieb der Wohlfahrtspflege). Hiernach wäre erforderlich, dass dieser in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Die Klägerin erbrachte ihre Leistungen jedoch nicht gegenüber den in § 53 AO genannten Personen, sondern gegenüber ihren Gesellschaftern. Sie war lediglich Erfüllungsgehilfin im Hinblick auf die Leistungsbeziehung zu den jeweiligen Auftraggebern. Ihre Leistungen kamen diesen allenfalls mittelbar zugute. Dies reicht für § 66 AO jedoch nicht aus.

Ob ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 65 AO vorliegt, kann nicht abschließend beurteilt werden. Dieser setzt voraus, dass er der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient, diese nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden können und er nicht mehr als erforderlich in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben ähnlicher Art tritt.

Satzungsmäßiger Zweck der Klägerin ist die Erbringung von Betreuungsleistungen für entwicklungsgestörte und behinderte Menschen. Diese Zwecke werden jedenfalls mit den gegenüber den Gesellschaftern erbrachten Betreuungsleistungen verwirklicht. Zwar stellt die bloße Personalüberlassung keinen Zweckbetrieb dar, da sie nicht der Verwirklichung eigener satzungsmäßiger Zwecke dient. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich jedoch nicht in der bloßen Personalüberlassung. Sie hat vielmehr eigenverantwortlich und selbständig entwicklungsgestörte und behinderte Menschen betreut. Dass sie zugleich in die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschafter eingebunden war, steht der Annahme eines Zweckbetriebes nach § 65 AO nicht grundsätzlich entgegen.

Zwar kann das Handeln als Hilfsperson allein keine steuerbegünstigte Tätigkeit begründen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Körperschaft mit ihrer Hilfstätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt, sondern zugleich eigene steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Die Tätigkeit war auch zwecknotwendig. Ob die Tätigkeit nicht mehr als erforderlich in Wettbewerb mit steuerpflichtigen Anbietern tritt, konnte abschließend nicht beurteilt werden. Aus diesem Grund wurde die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen.

Vorinstanz

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 06.12.2007, 1 K 140/00.

Fundstelle

 BFH, Urteil vom 17.02.2010,  I R 2/08, BeckRS 2010, 24004011.

Ansprechpartner

Andrea Kochenbach | München