21.05.2010

BFH: Ausschluss des Verlustabzugs nach
§ 8 Abs. 4 KStG a.F.

Sachverhalt

An einer GmbH wurden zum 30.06.1998 Teilgesellschaftsanteile von insgesamt 62,5 % des Nominalwerts übertragen. Danach wurden von den Neugesellschaftern Bürgschaftserklärungen zugunsten der GmbH für den darlehensfinanzierten Erwerb von Betriebsvermögen abgegeben. Das Finanzamt gelangte auf Basis der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zum 31.12.1998 und zum 31.12.1999, die für den Zeitraum nach dem 30.06.1998 bis zum 31.12.1999 eine das ursprünglich vorhandene Anlagevermögen übersteigende Zuführung zum Anlagevermögen auswiesen, zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen der § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG und § 10a Satz 4 GewStG erfüllt seien.
Kern des Streits zwischen den Beteiligten bestand in der Frage, ob bei der Vergleichsberechnung zwischen dem zugeführten neuen Betriebsvermögen und dem bereits vorhandenen Restaktivvermögen, ein nicht bilanzierter Firmenwert 
einzubeziehen sei.

Entscheidung

In seinem Urteil vertritt der BFH die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal der Zuführung "neuen Betriebsvermögens" nicht darauf abzielt, einer Verlagerung zusätzlichen Ertrags- und damit Verlustverrechnungspotentials in die Gesellschaft zu begegnen. Vielmehr sind jegliche Änderungen der Struktur, Zusammensetzung und wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebsvermögens zu erfassen. Denn diese Änderungen lassen typischerweise darauf schließen, dass bei der Anteilsübertragung letztlich nicht der Geschäftsbetrieb in seiner bisherigen Form erworben werden sollte. Überwiegend neues Betriebsvermögen liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen. 

Nach dem Missbrauchsverhinderungszweck der Regelung ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung erforderlich. Daraus ist die Notwendigkeit abzuleiten, einzelne Betriebsvermögensmehrungen daraufhin zu untersuchen, ob sie die wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft berühren. Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt. Einer Entscheidung, ob bei der Vergleichsberechnung ein nicht bilanzierter Firmenwert einzubeziehen ist, bedarf es im Streitfall nicht. Denn das Finanzgericht hat auf der Grundlage eigener Ermittlungen im Rahmen einer Firmenwertberechnung nach der sogenannten Ertragswertmethode in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass ein solcher Firmenwert im Streitjahr nicht vorhanden war. An diese Würdigung ist der Senat gebunden.

Vorinstanz

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.05.2009, 1 K 122/03, BeckRS 2009 26027910.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 24.11.2009, Az. I R 56/09.