02.12.2011

BFH: Bemessungsgrundlage des SolZ zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig?

Sachverhalt

Bei der Klägerin und Revisionsklägerin, einer GmbH, ist zum 31.12.2006 das ratierlich zur Auszahlung kommende Körperschaftsteuerguthaben, das aus der Umstellung des Anrechnungsverfahrens zum Halbeinkünfteverfahren resultiert, festgesetzt worden. Sie beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagguthabens. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Es ist verfassungswidrig, dass § 3 SolZG 1995 n.F. weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. vorsieht noch dass das ratierlich erstattete Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert.

Durch den Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum sog. Halbeinkünfteverfahren sollte den Kapitalgesellschaften ihr Körperschaftsteuerminderungspotential nicht entzogen werden, so dass Körperschaftsteuerminderungspotential in Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt wurde, das während einer Übergangszeit von (später) 18 Jahren abgebaut werden konnte. Die Kapitalgesellschaften konnte durch Ausschüttung ihrer Gewinne das Körperschaftsteuerguthaben realisieren. Durch die Ausschüttung minderte sich die festgesetzte Körperschaftsteuer, sodass sich damit zugleich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag verringerte. Mit dem SEStEG (Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften) wurde die Rückzahlung des unter dem Anrechnungsverfahren angesammelten Körperschaftsteuerguthabens sowohl von dem Erfordernis der offenen Gewinnausschüttung gelöst als auch vom jährlichen Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer getrennt. Sowohl die einmalige Festsetzung des Auszahlungsanspruchs als auch die jährlichen Auszahlungen erfolgen nunmehr unabhängig von dem Verfahren zur Festsetzung der jährlichen Körperschaftsteuer. Mit dieser Trennung verringert der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Nach Auffassung des Senats sind deshalb der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.

Während die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens unter Geltung der Übergangsregelungen des Steuersenkungsgesetzes und des Steuervergünstigungsabbaugesetzes die Körperschaftsteuerfestsetzungen und damit auch den Solidaritätszuschlag gemindert haben, ist dies nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht mehr der Fall. Hierdurch werden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen haben, durch Gewinnausschüttungen ihr Körperschaftsteuerguthaben mit mindernder Wirkung für den Solidaritätszuschlag anzufordern. Durch die Trennung der Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens von der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sollte das Verfahren vereinfacht und grenzüberschreitend administrierbar gemacht werden (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F., BT-Drs. 16/2710, S. 33). Diese Ziele des Gesetzgebers erfordern nicht, den Anspruch auf Körperschaftsteuerminderung von der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag auszunehmen. Ein sachlicher Grund, der die Benachteiligung rechtfertigt, weshalb abweichend von der früheren Rechtslage die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens keinen Einfluss mehr auf den Solidaritätszuschlag haben soll, ist nicht ersichtlich.

Das BVerfG räumt zwar dem Gesetzgeber bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften ein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009). Um die erstmalige Ausgestaltung einer Übergangsvorschrift geht es hier aber nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine bestehende Übergangsvorschrift geändert. In einem solchen Fall ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht weiter als bei anderen Gesetzesänderungen.

Dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens keine mindernde Wirkung auf den Solidaritätszuschlag hat, verletzt überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber hat einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem er bestimmte, dass die Steuerpflichtigen es innerhalb des Übergangszeitraumes selbst in der Hand hatten, durch Gewinnausschüttungsbeschlüsse die während der Geltung des Anrechnungsverfahrens überzahlte Körperschaftsteuer und den hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag erstattet zu bekommen (§ 37 KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes). In diese Rechtsposition hat der Gesetzgeber eingegriffen, indem er zunächst mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz ein Moratorium von drei Jahren eingeführt und den Übergangszeitraum auf 18 Jahre verlängert hat. Schließlich hat er mit § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens von der laufenden Veranlagung gelöst, ohne eine entsprechende Regelung für den Solidaritätszuschlag zu schaffen.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, dass die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mehr mindern solle, so dass auch eine verfassungskonforme Auslegung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 n.F. nicht möglich ist.

Dem BVerfG wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es verfassungsgemäß ist, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlags besteht.

Betroffene Norm

§ 3 SolZG 1995 n.F., § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
Streitjahr 2007

Anmerkungen

Diese Entscheidung ist für alle Kapitalgesellschaften bedeutsam, die Ende 2006 noch über Körperschaftsteuerguthaben aus der Zeit des früheren Anrechnungsverfahrens verfügen.

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.03.2010 13 K 64/09, EFG 2010, S. 1353, ausführlicher in Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10

Weitere Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 17.11.2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, S. 1, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 20.04.2011, I R 65/05, siehe Deloitte Tax-News