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22.01.2015
Unternehmensteuer

BFH: Einkunftsübergreifende Verlustverrechnung bei vermögensverwaltender KG

Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG dürfen festgestellte verrechenbare Verluste aus Vermietung und Verpachtung auch mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, die aus der Veräußerung eines im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücks resultieren.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende KG, erzielte bis 2006 ausschließlich – gemäß § 15a EStG – verrechenbare Verluste aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Im Streitjahr 2007 erzielte sie dann neben positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch aus der Veräußerung eines im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücks resultierende Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG).

Während das Finanzamt in 2007 eine Verrechnung der positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit dem gesonderten festgestellten verrechenbaren Verlust aus 2006 versagte, gab das FG der dagegen erhobenen Klage statt.

Entscheidung

Das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die für den einzelnen Kommanditisten für 2006 gesondert festgestellten verrechenbaren Verluste mit den ihnen zuzurechnenden positiven Einkünften des Streitjahres aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG zu verrechnen seien.

Nach § 15a EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EStG dürfe der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust einer KG – im Streitfall am Werbungskostenüberschuss – nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, soweit beim Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto entstehe oder sich erhöhe. Bei der Ermittlung des Kapitalkontos seien positive Überschüsse aus anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen, wenn die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele.

Bei der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG im Rahmen des § 21 Abs. 1 S. 2 EStG kann bei einer vermögensverwaltenden KG nicht – wie bei gewerblich tätigen KGs – das Kapitalkonto der Steuerbilanz maßgebend sein. Vielmehr sei das Kapitalkonto jedes Gesellschafters selbständig zu ermitteln, wobei von den von den einzelnen Gesellschaftern geleisteten Einlagen auszugehen sei. Diese Einlagen seien um spätere Einlagen sowie um die positiven Einkünfte der Vorjahre zu erhöhen und um die Entnahmen und negativen Einkünfte der Vorjahre zu vermindern. Eine derartige Berechnung des Kapitalkontos des einzelnen Gesellschafters einer vermögensverwaltenden KG entspräche am ehesten dem Zweck des § 15a EStG: Nur solche Verlustanteile sollen die Steuerschuld sofort mindern, die zu einer gegenwärtigen Vermögenseinbuße oder -gefährdung durch Haftung führen.

Werde das Kapitalkonto auf diese Weise als Überschuss der Vermögenszuflüsse und -abflüsse des einzelnen Kommanditisten berechnet, so sei es nicht gerechtfertigt und durchführbar, für jede Einkunftsart ein gesondertes Kapitalkonto zu ermitteln.

Nach § 15a Abs. 2 EStG mindern die verrechenbaren Verluste "die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind". Gem. § 21 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG seien die verrechenbaren Verluste daher mit Überschüssen "aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft", die später erzielt werden, zu verrechnen. Da § 15a Abs. 2 EStG unabhängig von der Einkunftsart formuliert sei und die Verrechenbarkeit mit künftigen Überschüssen allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung knüpfe, seien alle Überschüsse (auch Veräußerungsgewinne) verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen.

Betroffene Norm

§ 15a Abs. 2 EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Abs. 1 S. 2 EStG
Streitjahr 2007

Vorinstanz
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2013, 6 K 6171/10, EFG 2014, S. 184

Fundstelle
BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 52/13
 

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