Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt einen Windpark bestehend aus zwei Windkraftanlagen (WKA). Die Klägerin schloss zunächst einen Vertrag über die Lieferung von zwei Windenergieanlagen und danach Verträge über die Herstellung des Stromanschlusses sowie die Erstellung und Errichtung des geplanten Windparks. In den Gesamtaufwendungen der Klägerin enthalten waren u.a Aufwendungen für Netzanbindung, Wegebau, Kabelbau, Übergabestation sowie "Standortvorteil“. Die Klägerin behandelte sämtliche Aufwendungen als Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut "Windpark" und ermittelte darauf hin die entsprechenden Abschreibungsbeträge. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass der Windpark in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen sei, die zudem unterschiedlich abzuschreiben seien.
Entscheidung
Der BFH hat mit Urteil vom 14.04.2011 (IV R 46/09) entschieden, dass eine Windenergieanlage (Windpark) aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern besteht. Eigenständige (zusammengesetzte) Wirtschaftsgüter sind danach die WKA mit Fundament und dem Transformator einschließlich der gesamten Niederspannungsverkabelung (interne Verkabelung) - im Weiteren WKA -, die komplette Mittelspannungsverkabelung (externe Verkabelung) zusammen mit der Übergabestation - im Weiteren Übergabestation -, sowie daneben die Zuwegung. Des Weiteren hat der Senat in dem Urteil IV R 46/09 entschieden, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der eigenständigen Wirtschaftsgüter Übergabestation und Zuwegung aufgrund des besonderen technischen und baulichen Zuschnitts auf die WKA grundsätzlich in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der WKA zu schätzen ist. Die Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption sind anteilig den Anschaffungskosten der beiden WKA, der Übergabestation sowie der Zuwegung zuzuordnen. Die Aufwendungen für den Kabelbau und den Netzanschluss sind den Anschaffungskosten für die Übergabestation zuzuordnen.
Ebenfalls mit Urteil vom 14.04.2011 (IV R 15/09) hat der erkennende Senat entschieden, dass alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Windkraftfonds geleistet worden sind, aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den WKA stehen und deshalb als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind.
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die AfA in derselben Höhe, in der sie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG berücksichtigt worden ist, auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG zu berücksichtigen ist und deshalb in den Gewerbeverlust i.S. des § 10a GewStG eingeht. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind.
Die Klägerin hat ihren Gewerbebetrieb erst mit der Fertigstellung des Windparks und der Inbetriebnahme der WKA begonnen. Die geltend gemachte AfA für die hier in Streit stehenden Wirtschaftsgüter ist in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG zu berücksichtigen, da der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs der Klägerin zusammenfiel. Die Anschaffung des Windparks ist im Streitfall frühestens mit dessen Übergabe zum 21.12.1998 und spätestens mit dem Gefahrübergang zum 31.12.1998 erfolgt. Dementsprechend beginnt die AfA erst im Dezember 1998 und fällt damit mit dem Beginn des Gewerbebetriebs zusammen. Dies hat des Weiteren zur Folge, dass die für die hier streitigen Wirtschaftsgüter geltend gemachte AfA in vollem Umfang (also zur Hälfte statt - wie das Finanzamt meint - nur zu 1/12 des Jahresbetrags) bei dem Gewerbeertrag zu berücksichtigen ist.
Betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG, § 7 GewStG, § 10a GewStG
Streitjahr 1998
Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.09.2009, 2 K 495/05, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
Fundstelle
BFH, Urteil vom 14.04.2011, IV R 52/09
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 14.04.2011, IV R 46/09, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News BFH, Urteil vom 14.04.2011, IV R 15/09, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

