22.07.2010

BFH: Erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

Sachverhalt

Eine natürliche Person (Kläger) gründete Ende Februar 2001 mit weiteren Gesellschaftern eine GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 15.10.2001 übertrug der Kläger seine Geschäftsanteile auf einen Mitgesellschafter. Als Gegenleistung für sein Ausscheiden erhielt er im Jahr 2002 Abfindungszahlungen.

Streitig war, ob diese Zahlungen dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass der Gewinn aus der Anteilsveräußerung dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegt. Gemäß § 52 Abs. 4d Nr. 2 EStG ist § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden für Erträge nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für welches das KStG i.d.F. des Art. 3 StSenkG erstmals anzuwenden ist. Gemäß § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG ist das Halbeinkünfteverfahren bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr der Gesellschaft für diese erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Die GmbH unterlag danach im Veranlagungszeitraum 2001 der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren. 2002 ist der Veranlagungszeitraum nach dem ersten Wirtschaftsjahr der GmbH, für das das KStG i.d.F. des StSenkG erstmals anzuwenden ist.

Zugeflossen ist der Veräußerungspreis erst in 2002. Zwar liegt dem in 2002 und dem im Jahr 2001 zugeflossenen Anteil des Veräußerungspreises eine einheitliche Veräußerung im Jahr 2001 zugrunde. Jedoch nimmt die maßgebliche Übergangsregel nicht auf die Veräußerung, sondern auf den daraus fließenden Ertrag Bezug.

Vorinstanz

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 29.10.2008, 1 K 190/06, DStRE 2009, S. 1033.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 57/08, BStBl II 2010, S. 607