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06.10.2016
Unternehmensteuer

BFH: Gemeinkosten können Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG sein

Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Daher können auch Gemeinkosten (z.B. Mieten für Geschäftsräume und Personalkosten) dann als Veräußerungskosten zu qualifizieren sein, wenn eine Kapitalgesellschaft (fast) ausschließlich Vorratskapitalgesellschaften gründet und veräußert.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG, ist Organträgerin der A-AG, welche wiederum Organträgerin für weitere Organgesellschaften ist. Die A-AG und ihre Organgesellschaften gründen und vertreiben Vorratsgesellschaften, bei denen es sich fast ausschließlich (zu 95%) um Kapitalgesellschaften handelt.

Im Streitjahr 2009 erklärte die A-AG aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen unter § 8b Abs. 2 KStG fallende und damit steuerfreie Gewinne, die aufgrund der bestehenden Organschaft der Klägerin zugerechnet wurden. Bei der Berechnung dieser Veräußerungsgewinne berücksichtigte die A-AG zwar Notarkosten, Gerichtskosten und etwaige Sonderkosten als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG. Ihre sonstigen Verwaltungsaufwendungen (z.B. Mieten für Geschäftsräume und Personalkosten) behandelte sie dagegen als allgemeine Betriebsausgaben. Das Finanzamt behandelte dagegen 95% aller Betriebsausgaben als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das FG habe zu Unrecht die sonstigen Verwaltungsaufwendungen (z.B. Mieten für Geschäftsräume und Personalkosten) der A-AG nicht als Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG angesehen.

Die Gewinne aus der Veräußerung der Vorratskapitalgesellschaften sind gem. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei. Allerdings sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG aufgrund der zwischen der Klägerin und der A-AG bestehenden Organschaft – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – gem. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG nicht bei der Organgesellschaft (A-AG), sondern gem. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG bei der Organträgerin (Klägerin) anzuwenden. Veräußerungsgewinn i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG ist nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt.

Veräußerungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 EStG seien dann anzunehmen, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung bestehe. Dabei sei auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn abzustellen. Dies gelte auch für Zwecke des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG (vgl. Urteile vom 12.03.2014 sowie vom 09.04.2014).

Auch bei sog. Gemeinkosten (z.B. allgemeinen Verwaltungskosten) komme es darauf an, ob eine größere Nähe zu einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb bestehe. Da die A-AG vorliegend (fast) ausschließlich Vorratskapitalgesellschaften gründe und veräußere, sei es jedoch – entgegen der Vorinstanz – unerheblich, dass eine Zuordnung der Gemeinkosten zu einer konkreten Veräußerung nicht möglich sei. Die Gemeinkosten seien aufgrund des Geschäftsbetriebs der A-AG als durch die Veräußerungsvorgänge veranlasst anzusehen. Die geringfügige Veräußerung von Vorratsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft falle dabei nicht ins Gewicht.

Dass die Gemeinkosten auch ohne die Veräußerung der Beteiligungen angefallen wären, stehe dem nicht entgegen. Auch Gemeinkosten seien Gegenstand einer veranlassungsbezogenen Zuordenbarkeit, könnten also – wie vorliegend – in die Beteiligungsveräußerung einzubeziehen sein.

An der Einordnung der allgemeinen Verwaltungskosten als Veräußerungskosten ändere sich auch dadurch nichts, dass bei einer gedachten Ansiedlung des Geschäftsbereichs „Veräußerung von Vorratsgesellschaften“ auf Ebene der Klägerin selbst deren allgemeine Verwaltungsaufwendungen in einen als Veräußerungskosten zu qualifizierenden und einen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Teil aufzuteilen wären. Die Annahme des FG, es könne wirtschaftlich keinen Unterschied machen, ob eine Tätigkeit von der Organgesellschaft (A-AG) oder der Organträgerin (Klägerin) ausgeübt werde, sei falsch und verkenne, dass die Organgesellschaft bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt bleibe und erst das selbstständig ermittelte Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG zugerechnet werde.

Betroffene Norm

§ 8b Abs. 2 S. 2 KStG

Streitjahr 2009

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.10.2014, 10 K 3593/12, EFG 2015, S. 151

Fundstelle

BFH, Urteil vom 15.06.2016, I R 64/14, BStBl II 2017 Seite 182

 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 12.03.2014, I R 45/13, BStBl. II 2014, S. 719, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 09.04.2014, I R 52/12, BStBl. II 2014, S. 861, siehe Deloitte Tax-News

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