Sachverhalt
Die Klägerin erwarb im Juli 1992 ein Grundstück, auf dem sie im Februar 1995 ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen errichtete. Die Herstellungskosten für das Mehrfamilienhaus wurden größtenteils über eine Bank fremdfinanziert. Von den 10 Wohnungen wurden sechs in einem Zeitraum von Oktober 1997 bis April 2000 verkauft. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt und setzte demgemäß entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Die Klägerin trug dagegen vor, dass die Verkäufe nicht aus freien Stücken, sondern auf Druck der finanzierenden Bank veräußert wurden, um eine Zwangsversteigerung des gesamten Objekts zu vermeiden.
Entscheidung
Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt. Die durch die Verkäufe indizierte Annahme, dass die Klägerin bereits beim Erwerb des Grundstücks und der Herstellung der Wohnungen mit bedingter Veräußerungsabsicht handelte, ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Finanzgerichts nicht widerlegt. Nach ständiger Rechtsprechung steht der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht grundsätzlich nicht entgegen, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gründe verkauft wird. Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe der Veräußerung von Immobilien sind somit für die Zuordnung zum gewerblichen Bereich oder der Vermögensverwaltung unerheblich. Nichts anderes gilt für den im Streitfall von der Bank ausgeübten Druck, Wohnungen zu veräußern, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden.
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.10.2006, Az. 6 K 394/04, EFG 2007, S. 185.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 17.12.2009, Az. III R 101/06.

