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04.02.2015
Unternehmensteuer

BFH: Gewinnerzielungsabsicht bei Vorratsgesellschaften

Bei Gründung bzw. Erwerb einer Vorratsgesellschaft in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft besteht grundsätzlich die Vermutung, dass deren Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Das gilt auch dann, wenn sie später aus zum Zeitpunkt der Gründung nicht absehbaren Umständen tatsächlich keine Umsätze erzielt und deshalb liquidiert wird.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, wurde in 2002 von A und B als Vorratsgesellschaft erworben. Sie war Komplementärin der X-KG, deren Kommanditisten A und B waren. In den Jahren 2002-2007 war die X-KG nicht wirtschaftlich aktiv geworden, erzielte Verluste (aufgrund von Aufwendungen aus Kosten für Rechts- und Steuerberatung, für Abschluss und Prüfung, für den Geldverkehr und aus Beiträgen) und wurde in 2007 im Handelsregister gelöscht.

Während das Finanzamt die Verluste mangels erforderlicher Gewinnerzielungsabsicht als steuerlich irrelevant qualifizierte, gab das FG der dagegen erhobenen Klage statt.

Entscheidung

Das FG habe zutreffend eine Gewinnerzielungsabsicht der X-KG bejaht.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne der Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).

Nach Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.09.2008) müsse für die Zeit des Bestehens der gewerblichen Prägung die Absicht vorhanden sein, einen gewerblichen Totalgewinn zu erzielen. Im Streitfall sei nur eine Untersuchung der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Grundlage von gewerblichen Einkünften vorzunehmen, nicht aber unter dem Blickwinkel einer anderen Einkunftsart, die fiktiv, also ohne die Umqualifizierung durch die gewerbliche Prägung, anzunehmen wäre.

Bei einer unternehmerischen Tätigkeit, die sich in der – betriebsspezifisch festzulegenden – Anlaufphase befinde, spreche der Beweis des ersten Anscheins für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht.
Unter dem Gesichtspunkt der vergeblichen oder vorweggenommenen Betriebsausgaben seien Aufwendungen aus der Anlaufzeit eines Gewerbebetriebs auch dann gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn es später entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zur Erzielung von Einnahmen komme. Voraussetzung sei hier jedoch, dass mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt werde, sondern eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart bestehe.

Nach Auffassung des BFH begründe eine "Vorratsgesellschaft" in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die Vermutung, dass die von dieser Gesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Denn der Erwerb bzw. die Gründung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schließe es grundsätzlich aus, dass hierfür nicht betriebliche Gründe oder in der privaten Sphäre der Gesellschafter liegende Motive ausschlaggebend gewesen sein könnten.
 

Betroffene Norm

§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
Streitjahre 2002-2007

Vorinstanz
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2011, 6 K 6203/08, EFG 2012, S. 39

Fundstelle
BFH, Urteil vom 30.10.2014, IV R 34/11

Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 25.09.2008, IV R 80/05, BFHE 223, S. 86

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