Zurück zur Übersicht
19.12.2012
Unternehmensteuer

BFH: Kein Anspruch auf Prozesszinsen bei Änderung ESt-Bescheid wg Erfassung vGA in KSt-Bescheid

Wird ein Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gemäß § 32a KStG unter Hinweis auf eine geänderte Erfassung der vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft geändert, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen (§ 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO). Dies gilt auch nach Schaffung der Korrespondenzregelung in § 32a KStG. Denn Körperschaftsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters stehen nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid.

Sachverhalt

Der Kläger war Anteilseigner einer AG. Für das Streitjahr 1989 wurde ihm im Rahmen seines Einkommensteuerbescheids eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der AG zugerechnet. Sein dagegen eingeleitetes Einspruchsverfahren ruhte bis zur Entscheidung über Einspruch und Klage der AG gegen ihren Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr 1989. Nach Änderung dieses Körperschaftsteuerbescheids half das Finanzamt dem Einspruch des Klägers im Mai 2007 durch Änderungsbescheid ab. Der Bescheid wies zugunsten des Klägers eine Erstattung für das Streitjahr aus. Er wurde bestandskräftig. Im August 2007 beantragte der Kläger, für den Erstattungsbetrag Prozesszinsen (§ 236 AO) festzusetzen und dabei den Zinslauf ab dem Folgemonat nach Klageerhebung der AG gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1989 anzusetzen. Seinen Anspruch auf Prozesszinsen begründete er damit, dass der zu seinen Gunsten nach § 32a KStG geänderte Einkommensteuerbescheid Folgebescheid des Körperschaftsteuerbescheids der AG (§ 236 Abs. 2 AO) sei. Der Körperschaftsteuerbescheid durchbreche hinsichtlich des Ansatzes der vGA die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht Prozesspartei jenes Verfahrens der AG gewesen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Zu Recht hat das FG die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO hat.

Eine Erstattung nach § 236 Abs. 1 AO scheidet bereits deswegen aus, da die Regelung schon nach ihrem Wortlaut nicht solche Änderungen erfasst, die aufgrund der Entscheidungen zu anderen Steuerstreitverfahren ergangen sind. Im Streitfall beruhte die Herabsetzung der Einkommensteuer für 1989 nicht auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu diesem Einkommensteuerfestsetzungsverfahren.

Ebenso wenig kann der Kläger den streitigen Anspruch auf Prozesszinsen aus § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO herleiten. Danach entsteht ein solcher Anspruch, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer führt. An einem solchen Folgebescheid fehlt es im Streitfall. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der zu seinen Gunsten geänderte Einkommensteuerbescheid sei i.S. des § 236 Abs. 2 AO Folgebescheid zu der Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheids als Grundlagenbescheid. Der auf der Erfassung einer vGA beruhende Körperschaftsteuerbescheid einerseits und der Einkommensteuerbescheid andererseits, der auf der Ebene des Anteilseigners für die vGA Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung, stehen nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 06.09.2011). Vielmehr ist darüber in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.1987 und vom 27.10.1992).

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die Schaffung der Korrespondenzregelungen in § 32a, § 8b Abs. 1 S. 2 bis 4 KStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d S. 2 und 3 EStG, jeweils i.d.F. JStG 2007 (BFH- Urteil vom 20.03.2009. Zu Recht verweist das FG zur Begründung dieser Rechtsauffassung darauf, dass es für die ggf. nach § 32a KStG geänderten Einkommensteuerbescheide an der für Folgebescheide typischen unmittelbaren Bindung an einen Grundlagenbescheid fehlt.

Betroffene Norm

§ 236 AO; § 32a KStG
Streitjahr 1989

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.01.2009, 10 K 4414/07, EFG 2009, S. 1096

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.09.2012, VIII R 9/09, BStBl II 2013, S. 149

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 06.09.2011, VIII R 55/10, BFH/NV 2012, S. 269, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 24.03.1987, I B 117/86, BStBl II 1987, S. 508
BFH, Urteil vom 27.10.1992, VIII R 41/89, BStBl II 1993, S. 569
Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, S. 2878, BStBl I 2007, S. 28
BFH, Urteil vom 20.03.2009, VIII B 170/08, BStBl II 2009, S. 1029

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.