BFH: Kein Wahlrecht der Gewinnermittlungsart für atypisch still Beteiligten an einer bilanzierenden (ausländischen) GmbH
Ist eine (ausländische) Gesellschaft verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, oder tut sie dies freiwillig, kann ein an dieser Gesellschaft im Inland ansässiger atypisch still Beteiligter seinen Gewinn aus dieser Beteiligung nicht (abweichend) mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 2008 atypisch still an der österreichischen C-GmbH, die vor allem mit Edelmetallen handelte, beteiligt. Die C-GmbH ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung; im Streitjahr ergab sich ein Verlust.
Nach dem DBA-Österreich war der Gewinn (bzw. Verlust) des Klägers in Österreich zu besteuern und in Deutschland lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Der Kläger ermittelte seinen Verlust im Wege der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, wobei er die Anschaffungskosten für die im Streitjahr getätigten Rohstofferwerbe als sofort abziehbare Betriebsausgaben ansetzte. Das Finanzamt ließ eine alternative Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht zu (BMF-Schreiben vom 16.05.2011). Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.
Entscheidung
Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass ein an einer bilanzierenden (österreichischen) GmbH atypisch still Beteiligter seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln könne.
Zwar sei das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Streitjahr atypisch still an der C-GmbH beteiligt war und Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielte. Auch könne im Ergebnis offen bleiben, ob der Kläger – wovon das FG ausgeht – tatsächlich im Inland durch die atypisch stille Beteiligung keine Betriebsstätte unterhalten habe.
Denn der Kläger müsse im Streitfall – unabhängig davon, ob er im Inland eine Betriebsstätte unterhalte oder nicht – seinen Gewinnanteil an der atypisch stillen Gesellschaft nach Maßgabe des deutschen Rechts einheitlich durch Vermögensvergleich ermitteln.
Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG komme nur in Betracht, wenn ein Steuerpflichtiger – erstens – nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und – zweitens – auch nicht (freiwillig) Bücher führt und Abschlüsse macht. Die C-GmbH sei aber nach den Feststellungen des FG nach österreichischem Recht verpflichtet gewesen, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und habe dies auch getan. Daher gebe es für den Kläger kein Wahlrecht, seinen Gewinn abweichend gem. § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft sei vielmehr für alle an ihr Beteiligten einheitlich zu ermitteln. Dass der Inhaber des Handelsgeschäfts in Österreich ansässig ist, ändere daran nichts.
Es könne dahinstehen, ob es einer „eigenen“ Steuerbilanz der atypisch stillen Gesellschaft bedarf. In jedem Fall sei jedoch eine Gesamtbilanz – nach den allgemeinen innerstaatlichen Gewinnermittlungsvorschriften – der atypisch stillen Gesellschaft aus der Handels- und Steuerbilanz des Geschäftsinhabers abzuleiten. Demnach sei der Gewinn des Klägers nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln gewesen.
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 3 EStG
Streitjahr 2008
Vorinstanz
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 28.02.2013, 6 K 875/11, EFG 2013, S. 1018
Fundstelle
BFH, Urteil vom 25.06.2014, I R 24/13
Weitere Fundstelle
BMF, Schreiben vom 16.05.2011, BStBl I 2011, S. 530, Tz. 3, vgl. jetzt auch die Neufassung des AEAO vom 31.01.2014, BStBl I 2014, S. 291, zu § 140 S. 4