15.08.2011

BFH: Keine erweiterte Kürzung im Organkreis

Sachverhalt

1981 gründete der Kläger als Alleingesellschafter die Verwaltungs-GmbH, in die er seine zum Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) gehörenden Grundstücke einbrachte, die an die Handels-GmbH vermietet waren. Der Kläger war auch Alleingesellschafter der Handels-GmbH. Die Tätigkeit der Verwaltungs-GmbH beschränkte sich auf die Verwaltung des an die Handels-GmbH vermieteten Grundbesitzes. Sie war - ebenso wie die Handels-GmbH - gewerbesteuerlich Organgesellschaft des Klägers. Das Finanzamt versagte bei der Verwaltungs-GmbH die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das FG hat zu Recht der Verwaltungs-GmbH die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) nicht gewährt. Die Verwaltungs-GmbH erfüllte zwar alle Voraussetzungen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG), wonach der Gewinn bei Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung entfällt, zu kürzen ist. Die Verwaltungs-GmbH war allerdings - ebenso wie die Handels-GmbH, an die sie ihren Grundbesitz vermietete - gewerbesteuerrechtlich Organgesellschaft des Klägers. Die durch die Organschaft bedingten Besonderheiten verlangen, von der Anwendung der erweiterten Kürzung abzusehen.

Geschäftsbeziehungen innerhalb eines Organkreises führen grundsätzlich nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen. So werden z.B. Schuldzinsen, die an eine andere Gesellschaft desselben Organkreises entrichtet werden, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ausgenommen und der Gewerbeertrag des Organträgers ist nicht gemäß § 9 Nr. 2a GewStG um Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften zu kürzen. Die Verwaltungs-GmbH bezieht alle ihre Einnahmen von einer anderen Organgesellschaft, der Handels-GmbH. Bei dieser sind die Mietaufwendungen körperschaftsteuerrechtlich und gewerbesteuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. Dieser - um den Mietaufwand geminderte - Gewerbeertrag ist dem Kläger als Organträger zugerechnet worden. Bei der Verwaltungs-GmbH sind die Mieteinnahmen als Erträge im körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag enthalten. Auch dieser Gewerbeertrag ist dem Kläger als Organträger zugerechnet worden. Auf der Ebene des Organträgers gleichen sich Mietaufwendungen und Mieterträge sonach aus. Diese Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite würde gestört, wenn die Mieterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden. Denn dann wären - obwohl sich nach dem wirtschaftlich gegebenen und daher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt die hier zu beurteilenden Aufwendungen und Erträge innerhalb des Organkreises neutralisieren - die Erträge nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden könnten.

Die erweiterte Kürzung dient in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen (BFH-Urteile vom 01.08.1979 und 17.01.2006). Der Anwendung des zur Erreichung dieses Ziels vom Gesetzgeber gewählten Mittels bedarf es aber nicht, wenn es innerhalb eines Organkreises bereits durch die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen zu der angestrebten Neutralisation kommt.

Betroffene Norm

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Streitjahr 1981

Vorinstanz

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 03.12.2009, 7 K 1039/2009

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.05.2011, X R 4/10, BStBl II 2011 S. 887 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 01.08.1979, I R 111/78, BStBl II 1980, S. 77
BFH, Urteil vom 17.01.2006, VIII R 60/02, BStBl II 2006, S. 434
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2011, 6 K 6038/06 B, BFH-anhängig: IV R 9/11, siehe Beitrag in den Deloitte Tax-News