Sachverhalt
Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen. In 1997 veräußerte der Kläger das Anlagevermögen und den bei Dritten lagernden Warenbestand zum Buchwert an eine von ihm gegründete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er wurde. Die "Nutzung des Kundenstamms und das Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" des Einzelunternehmens wurden der GmbH nach einem "Nutzungsüberlassungsvertrag" entgeltlich überlassen. Die GmbH setzte die Geschäfte des Einzelunternehmens fort. Der Kläger meldete das Gewerbe des Einzelunternehmens ab, erklärte aber keine Betriebsaufgabe. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, das Einzelunternehmen sei aufgegeben worden. In den Aufgabegewinn sei ein Firmenwert einzubeziehen, der sich aus dem Wissen um die Geschäftschancen, dem Kundenstamm, Lieferantenbeziehungen und den Erfahrungen des Klägers zusammensetze. Der Kläger argumentierte hingegen, dass die neu gegründete GmbH den Betrieb durch den Erwerb des Anlagevermögens und des Warenbestandes nicht in bisherigem Umfange habe fortführen können. Dazu habe es der Nutzungsvereinbarung bezüglich des Kundenstamms und des Know-hows bedurft. Da diese zurückbehalten und verpachtet worden seien, scheide ihr Übergang auf die GmbH aus.
Entscheidung
Verkauft ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen, das einen Geschäftswert aufweist, an eine zuvor von ihm gegründete GmbH und bemisst sich der Kaufpreis nur nach den von dem Einzelunternehmen bilanzierten Aktiva und Passiva, so fehlt es an einer wertadäquaten Gegenleistung für den übergehenden Geschäftswert. Die in dem somit eingelegten Geschäftswert enthaltenen stillen Reserven sind dann gemäß § 16 Abs. 3 EStG zu versteuern. Auch personenbezogene Gewerbebetriebe können einen Geschäftswert aufweisen. Soweit die Gewinne aber von der Person des Unternehmers abhängen und nicht von Eigenschaften des Unternehmens wie seinem Ruf, dem Kundenkreis oder seiner Organisation, fehlt es an einem Geschäftswert, denn ein gedachter Erwerber des Betriebes würde die persönliche Leistung des veräußernden Unternehmers nicht im Rahmen des Kaufpreises für das Unternehmen entgelten.
Im Streitfall konnte den Feststellungen des Finanzgerichts nicht entnommen werden, ob der von Kläger als wesentliche Geschäftsgrundlage angesehene "Kundenstamm ... und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" dem Unternehmen als solchem oder lediglich der Person des Klägers anhaftete. Es war nicht ersichtlich, dass ein für die Kundenbeziehungen bedeutsames Geschäftslokal unterhalten wurde oder die Kunden zu dem Unternehmen etwa aufgrund seiner Historie Geschäftsbeziehungen unterhielten. Angesichts der geringen Aufwendungen für Löhne und Gehälter erscheint es möglich, dass der Erfolg des Einzelunternehmens auch nicht von der Mitarbeit qualifizierten Personals abhing, sondern (vollständig oder zu einem großen Teil) von den Kenntnissen des Klägers und seinen persönlichen Beziehungen zu den Kunden. Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt ausnahmsweise auch bei Handelsunternehmen dann in Betracht, wenn nur der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und den Mitarbeitern, der Betriebsorganisation oder der Lage des Betriebes keine wesentliche Bedeutung für den betrieblichen Erfolg zukommt. Der Geschäftswert des Einzelunternehmens könnte daher im Streitfall vollständig gefehlt haben.
Bei dem "Kundenstamm und ... Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" könnte es sich deshalb auch um immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens gehandelt haben (bspw. Kunden- und Lieferantenliste), die im Gegensatz zu einem Geschäftswert als Gegenstand eines selbständigen Übertragungsgeschäfts in Betracht kommen und daher auch an die GmbH verpachtet werden konnten. Falls es sich hingegen bei dem "Kundenstamm und dem Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" um den Geschäftswert des Einzelunternehmens gehandelt hat und nicht um persönliche Eigenschaften des Klägers oder immaterielle Wirtschaftsgüter, wäre dieser in die GmbH eingelegt worden. Die Entnahme aus dem Einzelunternehmen würde dann zu einem Veräußerungsgewinn führen.
Vorinstanz
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2006, 12 K 135/02.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 26.11.2009, III R 40/07, BStBl II 2010, S. 609

