15.04.2010

BFH: Leistungen gegen Entgelt an Vermieter altenbetreuter Wohnungen nicht steuerbegünstigt

Sachverhalt

Ein eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege hat als sog. Betreiber mit einer steuerpflichtigen KG als Vermieterin einen Betreibervertrag abgeschlossen. Die KG schloss mit den Senioren die Mietverträge, in denen neben der reinen Wohnungsvermietung die Erbringung sog. Basisleistungen zugesichert wurde. Der Kläger verpflichtet sich der KG gegenüber zur Erbringung der Basisleistungen. Im Gegenzug verpflichtet sich die KG hierfür ein Betreuungsentgelt an den Kläger abzuführen. Darüber hinaus erbringt die Klägerin sog. Zusatzleistungen direkt gegenüber den Mietern. 

Das FA war der Auffassung, dass die Basisleistungen im Rahmen des sog. betreuten Wohnens als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen sind. Das sächsische FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH war erfolgreich.

Entscheidung

Der Kläger unterhält mit der Erbringung der Basisleistungen keinen steuerbegünstigen Zweckbetrieb, sondern einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO

Dieser ist kein Betrieb der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 AO, da es an einer unmittelbaren Leistungserbringung gegenüber den Begünstigten fehlt. Gemäß § 66 AO liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn dieser in besonderem Maße unmittelbar den in § 53 AO genannten Personen dient. Der Kläger erbringt die Basisleistungen jedoch gegenüber der Vermieterin. Die KG war laut vertraglicher Vereinbarung allein Leistungsberechtigte und verpflichtet, das Entgelt für die Bereitstellung der Basisleistungen an den Kläger zu bezahlen. Leistungsbeziehungen bestanden nur gegenüber der Klägerin und der Vermieterin sowie zwischen Vermieterin und Mietern. Auch eine wirtschaftliche Betrachtung rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die KG das Entgelt für die Basisleistungen an den Kläger unabhängig von der Anzahl der tatsächlich vermieteten Wohnungen zu entrichten hatte. 

Dem steht nicht entgegen, dass die direkt vom Kläger gegenüber den Mietern erbrachten Zusatzleistungen als Zweckbetrieb i.S.d. § 66 AO einzuordnen sind, da es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, die gesondert zu untersuchen und zu würdigen sind. 

Die Erbringung der Basisleistungen kann auch nicht als Zweckbetrieb gemäß § 65 AO eingeordnet werden, da es an der Zwangsläufigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt (Zwecknotwendigkeit). Zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke, war die Zwischenschaltung der Personengesellschaft nicht erforderlich. Die Leistungen hätten im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes auch direkt gegenüber den Bedürftigen erbracht werden können. Zudem tritt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art potentiell oder konkret in Wettbewerb.

Vorinstanz

Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.04.2008, 8 K 1798/03, EFG 2008, S. 1851.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 16.12.2009, I R 49/08, DStR 2010, S. 599.

Ansprechpartner

Andrea Kochenbach | München