22.04.2010

BFH: Notwendiger Inhalt eines EAV

Sachverhalt
An einer GmbH war eine GmbH mit 99,96% beteiligt. Beide Gesellschaften schlossen einen Ergebnisabführungsvertrag, der u.a. – in Anlehnung an § 302 Abs. 1 AktG – bestimmte, dass die Muttergesellschaft verpflichtet ist, „jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.“ Eine ausdrückliche Übernahme der Vorschrift des § 302 Abs. 3 AktG fehlte und wurde erst im dem Jahr des Vertragsschlusses folgenden Jahr durch eine „Klarstellung und Ergänzung“ nachgeholt. Das Finanzamt ließ den Ergebnisabführungsvertrag wegen der im Ursprungsvertrag fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG im betreffenden Jahr unberücksichtigt und setzte die Gewinnabführung als Gewinnausschüttung an.

Mit Urteil vom 13.05.2009 entschied das Finanzgericht Köln (sog. „Rüttelurteil“), dass die steuerliche Anerkennung einer Organschaft im GmbH-Vertragskonzern entgegen § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG keine ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme gemäß § 302 Abs. 1 und 3 AktG voraussetzt. Das Finanzgericht begründete seine Auffassung mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH, wonach § 302 AktG beim GmbH-Vertragskonzern unmittelbar zur Anwendung kommt und in der steuerlichen Ungleichbehandlung des GmbH-Vertragskonzerns zum AG-Vertragskonzern ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege.

Entscheidung
Mit Urteil vom 03.03.2010 hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Köln unter Berufung auf seine ständige und gefestigte Rechtsprechung zur Frage des notwendigen Inhalts eines Ergebnisabführungsvertrags in Bezug auf die Verlustübernahmeverpflichtung der Organträgerin auf. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG geforderten Vereinbarung einer entsprechenden Anwendung des § 302 AktG um ein gerechtfertigtes zusätzliches und spezifisch steuerliches Vereinbarungserfordernis, welches auch infolge der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht entbehrlich oder gar „sinnlos“ sei. Dem Gesetzgeber müsse es unbenommen bleiben, besondere tatbestandliche Anforderungen zu formulieren, um das ausnahmsweise Absehen von dem ansonsten strikten Steuersubjektprinzip im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses zu konturieren. Als Ausnahme von diesem Prinzip seien diese Anforderungen im Zweifel eher eng als weit aufzufassen. Verfassungsrechtliche Bedenken sind bei diesem Regelungsverständnis grundlos, da es den Steuerpflichtigen, die ein steuerliches Organschaftsverhältnis eingehen wollen, letztlich ein Leichtes sei, den beschriebenen steuerlichen Sondererfordernissen zu entsprechen.

Die ausdrückliche vertragliche Einbeziehung von § 302 AktG in einer Ergänzungsvereinbarung aus dem dem Streitjahr folgenden Wirtschaftsjahr lässt dieses Ergebnis unberührt. Die in § 17 Satz 1 KStG für den GmbH-Konzern angeordnete entsprechende Anwendung von § 14 KStG betrifft auch die Voraussetzungen zu Beginn und Ende der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags. Die zeitlichen Erfordernisse von Mindestdauer und Durchführung erstrecken sich gleichermaßen auf die Einbeziehung der Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG.

Vorinstanz
FG Köln vom 13.05.2009, 13 K 4779/04, EFG 2009, S. 1969/ Ausführliche Kommentierung Deloitte Tax-News

Fundstelle
BFH-Urteil vom 03.03.2010, I R 68/09

Englische Zusammenfassung