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08.06.2017
Unternehmensteuer

BFH: Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und entrichtet er zusätzlich pauschale Einkommensteuer auf diese Zuwendung, so ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der übernommenen Einkommensteuer 35 EUR übersteigt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine KG, hat an Nicht-Arbeitnehmer Freikarten für Konzerte u.ä. vergeben. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung entrichtete die Klägerin pauschale Einkommensteuer gemäß § 37b EStG auf diese Freikarten.

Das Finanzamt behandelte die entrichtete pauschale Einkommensteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Auch das FG war der Auffassung, dass die pauschale Einkommensteuer Teil des Geschenks im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sei.

Entscheidung

Das FG habe zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin entrichtete pauschale Einkommensteuer ein nicht abzugsfähiges Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG darstelle.

Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Die Übernahme der auf die Freikarten entfallende Einkommensteuer stellt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten und somit – zusätzlich zu den Freikarten – ein weiteres Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dar (vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 37b EStG (BTDrucks 16/2712, S. 56 u. BTDrucks 16/3368, S. 11)).

Die pauschale Einkommensteuer des § 37b EStG sei auch keine Unternehmenssteuer eigener Art, die originär beim Zuwendenden entstehe und deshalb stets als Betriebsausgabe abziehbar sei. Vielmehr erlange die Klägerin nur durch die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts die Stellung eines Steuerschuldners. Dies stünde auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bedeutung des § 40 Abs. 3 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.11.1989). Die regelmäßig hohe steuerliche Belastung des Zuwendenden führe auch weder zu einem Verstoß gegen das Gebot der gleichmäßigen Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Verbot einer übermäßigen Steuerbelastung (Art. 14 GG).

Betroffene Normen

§ 37b EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
Streitjahr 2012

Anmerkung

Lt. BMF-Schreiben vom 13.09.2017 wendet die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015, BStBl I S. 468 (siehe Deloitte Tax-News) weiter an. Damit  ist bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG (35 € Grenze) allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.01.2014, 10 K 326/13, siehe Deloitte Tax News

Fundstellen

BFH, Urteil vom 30.03.2017, IV R 13/14, BStBl II 2017 Seite 892

Pressemitteilung Nr. 36 vom 07.06.2017

Weitere Fundstelle

BFH, Urteil vom 30.11.1989, I R 14/87, BStBl. II 1990, S. 993

 

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