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29.01.2010
Internationales Steuerrecht

BFH: Verlustberücksichtigung bei endgültigen BS-Verlusten

Mit Urteilen vom 09.06.2010 hat der BFH entschieden, dass ausländische Betriebsstättenverluste final werden, wenn z.B. die ausländische Betriebsstätte aufgegeben wird.

Der ausnahmsweise Abzug der Betriebsstättenverluste ist in jenem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem sie final geworden sind (ebenso BMF-Schreiben vom 13.07.2009). Die in den Gewinn einbezogenen finalen Betriebsstättenverluste sind auch in die Ermittlung des Gewerbeertrages einzubeziehen. Lässt der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Verlustvortrag zu, liegt dagegen keine Finalität vor.
Mit Urteil vom 05.02.2014 hat der BFH seine Auffassung aus dem Urteil vom 09.06.2010, I R 107/09, bestätigt, wonach Betriebsstättenverluste, die aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten „final“ sind, trotz (grundsätzlicher) Freistellung für Betriebsstätteneinkünfte im Inland abzugsfähig sind.
Obwohl der BFH in jenem Urteil einen allgemeinen Missbrauchsvorbehalt ablehnt und auch im konkreten Urteilsfall – trotz konzerninterner Veräußerung – nicht zu einem Missbrauch kam, kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass (konzerninterne) Betriebsstättenveräußerungen (stets) zu im Inland nutzbaren, finalen Verlusten führen.
BFH, Urteile vom 09.06.2010, I R 100/09, I R 107/09, sowie vom 05.02.2014, I R 48/11

Vorinstanzen zu BFH I R 100/09 (FG Düsseldorf) und BFH I R 107/09 (FG Hamburg):
Zu der Frage, in welchem Zeitraum definitiv gewordene Verluste einer ausländischen Betriebsstätte abzuziehen sind, vertreten die Finanzgerichte Düsseldorf und Hamburg unterschiedliche Ansichten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat Verluste einer französischen Betriebsstätte beim Stammhaus nicht phasengleich im Verlustentstehungsjahr berücksichtigt, da zum Bilanzstichtag des Verlustentstehungsjahres noch nicht abzusehen war, dass die Verluste in den Folgejahren nicht verrechnet werden können. Das Finanzgericht Hamburg vertritt dagegen die Auffassung, dass der Abzug der Betriebsstättenverluste (rückwirkend) phasengleich im Verlustentstehungsjahr vorzunehmen ist.

Sachverhalt

Finanzgericht Düsseldorf: Die Klägerin machte im Veranlagungszeitraum 1999 Verluste aus einer französischen und aus einer italienischen Betriebsstätte geltend. Sie begründete ihre Klage damit, dass die Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland nicht EG-rechtskonform sei. Das Verfahren ruhte mit Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. I R 84/04), in dem mit Urteil vom 17.07.2008 entschieden wurde, dass auch nach Streichung des § 2a Abs. 3 EStG a.F. Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, deren Einkünfte nach einem DBA im Inland steuerfrei gestellt sind, prinzipiell nicht im Inland abzugsfähig sind. Abweichend davon soll ausnahmsweise ein phasengleicher Verlustabzug in Betracht kommen, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Betriebsstättenstaat unter keinen Umständen verwertbar sind. Anschließend beantragte die Klägerin, den Verlust aus der französischen Betriebsstätte in die steuerliche Bemessungsgrundlage des inländischen Stammhauses einzubeziehen, da er definitiv geworden sei. Definitive Verluste lägen vor, wenn keine Verrechnung durch Verlustrücktrag oder ggf. Übertragung auf einen Dritten in Betracht käme und keine Möglichkeit bestehe, die Verluste in Zukunft zu nutzen. Nach französischem Steuerrecht seien Verluste nur für einen Zeitraum von fünf Jahren vortragsfähig und die Betriebsstätte wurde in 2005 aufgegeben.

Finanzgericht Hamburg: Die Klägerin unterhielt französische Betriebsstätten, die in den Jahren 1998 bis 2001 Verluste erwirtschafteten. Zum 30.09.2001 sind die Betriebsstätten eingestellt und endgültig aufgegeben worden. Die Klägerin beantragte, die definitiv gewordenen Verluste aus den französischen Betriebsstätten zu berücksichtigen, da nach der EuGH-Entscheidung in der Lidl Belgium (C-414/06) und dem BFH-Urteil vom 17.07.2008 (Az. I R 84/04) Betriebsstättenverluste im Inland phasengleich zum Abzug zuzulassen seien, soweit eine künftige Verlustberücksichtigung im Betriebsstättenstaat ausscheide.

Entscheidungen

Finanzgericht Düsseldorf: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Verluste aus der französischen Betriebsstätte sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht bereits im Streitjahr (1999) definitiv geworden sind. Aus dem BFH-Urteil vom 17.07.2008 kann nicht geschlossen werden, dass ein Verlust bereits im Entstehungsjahr phasengleich berücksichtigt werden muss. Vielmehr komme eine Berücksichtigung im Inland nur dann in Betracht, wenn bereits im Verlustentstehungsjahr ausgeschlossen ist, dass der ausländische Betriebsstättenverlust künftig im Betriebsstättenstaat verrechnet werden kann. Zum Bilanzstichtag des Jahres 1999 war noch nicht abzusehen, dass die Verluste aus 1999 in den Folgejahren nicht verrechnet werden können, so dass die Möglichkeit der Verlustverrechnung im Jahr 1999 durchaus bestand. Die Revision ist zugelassen, da noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, in welchem Zeitraum definitiv gewordene Verluste einer ausländischen Betriebsstätte abzuziehen sind.

Finanzgericht Hamburg: Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg sind die französischen Betriebsstättenverluste in die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage der Klägerin einzubeziehen. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass für keinen dieser Verluste ein Rücktrag in die vorangegangenen Steuerzeiträume erfolgt ist und dass auch kein Verlustvortrag möglich war. Für den Zeitpunkt des Verlustabzugs fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Nach Auffassung des Senats ist der Verlustabzug rückwirkend im Verlustentstehungsjahr vorzunehmen. Zwar stand mit Ablauf des Streitjahres 2000 noch nicht fest, dass die Verluste in Frankreich nicht mehr genutzt werden können. Für eine rückwirkende phasengleiche Verlustberücksichtigung sprechen aber im Ergebnis die besseren Gründe. Der Eintritt der „Finalität“ kann deshalb als rückwirkendes Ereignis i.S. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO qualifiziert werden. Auch spricht der der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dafür, einen „finalen“ Verlust zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. ab dem Verlustentstehungsjahr, ab dem das Stammhaus die Verluste tatsächlich wirtschaftlich trägt, bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Fundstellen
BFH, Urteil vom 05.02.2014, I R 48/11, BFH/NV 2014, S. 963
BFH, Urteile vom 09.06.2010, I R 100/09, BStBl. II 2010, S. 1065, sowie I R 107/09, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2009 6 K 308/04 K, EFG 2010, S. 389 (Vorinstanz zu BFH: I R 100/09)
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18.11.2009 6 K 147/08, EFG 2010, S. 265 (Vorinstanz zu BFH: I R 107/09)

Weitere Fundstelle
BMF, Schreiben vom 13.07.2009, IV B 5-S 2118a/07/10004, BStBl. I 2009, S. 835

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