Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Bildung einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungsverträge. Er vermittelte im Rahmen seiner Versicherungsagentur Versicherungsverträge, für die er neben einer Abschlussprovision ein Pflegegeld für die Betreuung des jeweiligen Bestandes (Bestandspflegeprovision) erhielt. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2004 passivierte der Kläger erstmals eine Rückstellung für Bestandspflege. Das Finanzamt versagte den Ansatz einer Rückstellung. Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Rückstellung sei dem Grunde nach berechtigt.
Entscheidung
Die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ist grundsätzlich geboten. Gemäß § 5 Abs. 1 EStG sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden; geboten ist ein Bilanzausweis u.a. aber bei Vorleistungen und Erfüllungsrückständen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997). Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil vom 09.12.2009).
Dem Einwand des Finanzamtes, die Bildung der Rückstellung sei wegen Unwesentlichkeit der Verpflichtung ausgeschlossen, vermag der Senat nicht zu folgen. Es fehlt bereits an einer rechtlichen Grundlage für die Annahme, die Bildung einer Rückstellung sei nur bei wesentlichen Verpflichtungen zulässig. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lässt sich keine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. Ein solcher Rechtssatz folgt auch nicht - wie vom Finanzamt angenommen - aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Einbezogen werden dürfen nur Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden (auch Bestandskunden) zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen (Einwerbung von Neugeschäften), sind nicht rückstellbar. Nicht einzubeziehen ist der Aufwand für die eigene künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers; Vertreter ohne angestelltes Personal können daher von vornherein keine Rückstellung bilden. Sollte neben dem angestellten Personal auch der Einzelunternehmer selbst in die Betreuung eingeschaltet sein, könnte für den von ihm erbrachten Teil der Leistungen ebenfalls keine Rückstellung gebildet werden.
Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung. Zur Darlegung des (voraussichtlichen) Zeitaufwandes ist die genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten notwendig. Es müssen insoweit konkrete Aufzeichnungen geführt und vorgelegt werden, die eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen ermöglichen.
Betroffene Norm
§ 5 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG
Streitjahr 2004
Anmerkungen
Weitere Urteile zur Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen:
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 48/08, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 9/10, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 8/10, nicht amtlich veröffentlicht
Vorinstanz
Finanzgericht München, Urteil vom 24.09.2009, 15 K 2764/07, EFG 2010, S. 2105
Fundstelle
BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 26/10
Weitere Fundstellen
Großer Senat des BFH, Beschluss vom 23.06.1997, GrS 2/93, BStBl II 1997, S. 735
BFH, Urteil vom 09.12.2009, X R 41/07, BFH/NV 2010, S. 860

