Sachverhalt
Eine natürliche Person (Klägerin) erhielt 1996 eine Ausschüttung aus dem EK 04 einer GmbH, die ihre Anschaffungskosten an der GmbH-Beteiligung überstiegen. Im Streitjahr 1997 veräußerte die Klägerin ihren Geschäftsanteil an die übrigen Gesellschafter. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrages regelten die Vertragsparteien Folgendes: "Die mit dieser Urkunde und ihrem Vollzug verbundenen Kosten und die evtl. Steuern fallen der Gesellschaft zur Last".
In 2003 erklärten die Vertragsparteien den Rücktritt vom Vertrag: "Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung droht …" der Klägerin"… entgegen unseren Annahmen bei Vertragsschluss eine Einkommensteuerbelastung, die von ihr persönlich nicht getragen werden kann und deren Überwälzung auf … (die GmbH) … gemäß Ziff. 5 des Vertrages vom 30.06.1997 auch für diese Gesellschaft ruinös wäre. Wir sind darüber einig, dass aufgrund dessen allen Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zusteht und erklären hiermit wechselseitig den Rücktritt von dem o.a. Vertrag vom 30.06.1997". Zur Rückabwicklung vereinbarten sie, dass die Gesellschafter ihre von der Klägerin erworbenen Anteile an sie abtreten und die Klägerin im Gegenzug die erhaltenen Kaufpreise zurückzahlt. Die GmbH stimmte der Abtretung der Geschäftsanteile zu.
Streitig war, ob in der Veranlagung für 1997 ein Veräußerungsgewinn, in den die Ausschüttung aus dem EK 04 einfließt, zu berücksichtigen war. Der Klage wurde durch das FG Mecklenburg-Vorpommern stattgegeben.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass im Streitjahr kein Veräußerungsgewinn der Besteuerung zu unterwerfen ist, da durch die Rückabwicklung die „Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" auch steuerrechtlich rückwirkend entfallen ist.
In einen grundsätzlich nach § 17 EStG in 1997 steuerbaren Veräußerungsgewinn wären auch die im Jahr 1996 vorgenommenen Ausschüttungen aus dem EK 04 der GmbH einzubeziehen, da sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen. Der entsprechende Ersatztatbestand des § 17 Abs. 4 EStG in der aktuellen Fassung gilt erst ab dem Jahr 1997 und damit nicht für die im Jahr 1996 vollzogene Ausschüttung.
Allerdings ist dieser Gewinn aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag mit steuerrechtlicher Wirkung entfallen, da die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Mitgesellschaftern als Rückabwicklung des Anteilskaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu würdigen sind. Entsprechend der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Lehre in der --hier maßgebenden-- Zeit vor Kodifizierung der Grundsätze über das Fehlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB kann auch der gemeinsame Irrtum über steuerliche Folgen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Dabei gehören die steuerlichen Folgen eines Veräußerungsgeschäfts jedenfalls dann nicht in die alleinige Risikosphäre des Verkäufers, wenn die Vertragsparteien eine bestimmte steuerliche Lastenverteilung explizit zur Vertragsgrundlage gemacht haben.
Zwar handelt es sich bei dieser Klausel nicht um eine Steuerklausel im engeren Sinne, die den Vertrag bei einer bestimmten steuerrechtlichen Einordnung von vornherein entfallen lässt. Indes offenbart diese Vertragsbedingung eine gemeinsame Fehlvorstellung über die steuerrechtlichen Folgen, die erst mit nach ergangener BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt wurden.
Vorinstanz
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.04.2009, Az. 1 K 687/04, DStRE 2009, S. 1517
Fundstelle
BFH-Urteil vom 28.10.2009, Az. IX R 17/09, BStBl II 2010, S. 539

