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13.05.2015
Unternehmensteuer

BFH: Spenden in das EU-/EWR-Ausland

Der BFH hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gem. § 10b EStG steuermindernd abziehbar sind. Für den Abzug werden zwingend bestimmte Unterlagen vorausgesetzt, die eine vollständige Überprüfung der Voraussetzungen des Spendenabzugs ermöglichen. Die Anforderung dieser Unterlagen durch die Finanzverwaltung ist eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht.

Hintergrund

Die Kläger machten für das Streitjahr 2007 eine Spende an eine in Spanien als gemeinnützig anerkannte Stiftung (Fundaciò) als Sonderausgabe gem. § 10b EStG geltend. Nach der Satzung handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die unter anderem die Förderung von Lehre und Erziehung bezweckt. Die Stiftung ist im Stiftungsregister als gemeinnützige Einrichtung eingetragen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Spendenabzug mit der Begründung ab, dass nicht sichergestellt sei, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Entscheidung

Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Kläger die für den Spendenabzug nach § 10b EStG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt haben. Die Kläger hätten weder nachgewiesen, dass die Fundaciò die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gem. § 63 AO erfülle, noch hätten sie eine ausreichende Zuwendungsbestätigung vorgelegt.

Grundsätzlich verstoße es nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn der Spendenabzug für Zuwendungen an im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtungen den Anforderungen des deutschen Steuerrechts unterworfen werde. Den Mitgliedstaaten stehe nämlich – sofern sie das Unionsrecht beachten – frei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, dass sie entweder Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an diese Einrichtungen beim Zuwendenden steuerwirksam berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil vom 14.09.2006).

Die Nachweispflicht hinsichtlich der Geschäftsführung treffe bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft – anders als in Inlandsfällen – nicht den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender, im Streitfall also den Kläger. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Bereits der EuGH habe in seinem Urteil vom 27.01.2009 entschieden, dass es einem Spender normalerweise möglich sei, Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das gelte insbesondere dann, wenn das vorgelegte Material eine ausreichende Prüfung der Geschäftsführung nicht zulasse. Das Finanzamt sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen. Durch diese dem Spender auferlegte Nachweispflicht werde zwar die Kapitalverkehrsfreiheit eingeschränkt. Diese Einschränkung sei aber durch die Gewährleistung der Steueraufsicht und Steuerkontrolle gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.

Im Streitfall seien die Kläger ihrer Nachweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Denn die genaue Tätigkeit der Stiftung sei aus den eingereichten Unterlagen (Steuererklärung, Bilanz, GuV, Publikationen und Internetauftritt der Stiftung) nicht hinreichend zu erkennen gewesen.

Außerdem genüge auch die eingereichte Zuwendungsbestätigung – die sich am spanischen Recht orientiere – nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Zuwendungsbestätigung sei eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berücksichtigung von Spenden. Sie sei eine formalisierte Zusicherung des Zuwendungsempfängers, dass dieser die Spende nur für seine satzungsmäßigen und im Sinne von § 10b EStG förderungswürdigen Zwecke verwende. Aus unionsrechtlichen Gründen könne zwar nicht verlangt werden, dass die Bescheinigung eines ausländischen Empfängers dem nach deutschem Recht (§ 50 EStDV) vorgeschriebenen amtlichen Vordruck entspreche. Die ausländische Bescheinigung müsse aber die Überprüfung der Voraussetzungen des Spendenabzugs nach dem deutschen Recht ermöglichen. Demnach müsse bescheinigt werden, dass der Empfänger bestätige, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein. Letzteres sei im Streitfall nicht nachweisbar gewesen. Mit dieser Erklärung übernehme der Spendenempfänger die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen und schaffe damit die Grundlage dafür, dass ein anderer Staat auf seinen Steueranspruch verzichte.
Vor diesem Hintergrund sei es nicht unverhältnismäßig, den Spendenabzug nur zuzulassen, wenn eine ausländische Einrichtung die ausschließlich satzungsgemäße Verwendung der Spende in der Zuwendungsbescheinigung bestätige.

Betroffene Norm

§ 10b EStG, § 50 EStDV, § 63 AO
Streitjahr 2010

Vorinstanz
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2013, 11 K 2439/10 E

Fundstelle
BFH, Urteil vom 21.01.2015, X R 7/13

Weitere Fundstellen
EuGH, Urteil vom 27.01.2009, C-318/07
EuGH, Urteil vom 14.09.2006, C-386/04

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