Sachverhalt
Die Klägerin betrieb im Streitjahr Alten-, Altenpflege- und Altenwohnheime sowie Stiftungsresidenzen. Daneben vermietete sie Wohnungen im Rahmen des „Wohnen mit Service“ (betreutes Wohnen) und unterhielt Schulen für Altenpflege und Physiotherapie. Die Klägerin verfolgte unstreitig nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO. Die betriebenen Alten-, Altenpflege- und Altenwohnheime fallen unter § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Überschüsse aus verschiedenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Sie erklärte einen Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. In der Gewerbesteuererklärung zog sie die Ergebnisse der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sowie geschätzte Verwaltungskosten ab und erklärte einen Gewerbeertrag. Das Finanzamt ging davon abweichend von gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus und setzte für das Streitjahr einen Steuermessbetrag fest. Dabei wurde auch der aus dem Verkauf von Getränken und der Überlassung von Telefonen an die Heimbewohner erzielte Überschuss berücksichtigt.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Bremen blieb überwiegend ohne Erfolg. Das FG war der Auffassung, nur der aus dem Verkauf von Getränken und der Überlassung von Telefonen erzielte Überschuss, seien gewerbesteuerbefreit. Die Erträge aus den anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben seien entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gewerbesteuerbefreit. Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerin und des FA.
Entscheidung
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.06.2011 ausdrücklich klargestellt, dass die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG nur Tätigkeiten umfasst, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln sind.
Nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG sind u.a. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime sowie Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker pflegebedürftiger Personen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Die von der Klägerin betriebenen Einrichtungen erfüllen unstreitig diese Voraussetzungen. Von der Steuerbefreiung sind jedoch nicht solche Erträge erfasst, die die Klägerin aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt hat.
Der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 20 GewStG enthält keine unbeschränkte persönlich Steuerbefreiung. Nicht die Trägerin der in der Norm genannten Einrichtungen wird mit ihrem gesamten Gewerbeertrag befreit, sondern nur die aus dem Betrieb der Einrichtungen resultierenden Erträge. Nach der Rechtsprechung unterliegen außerhalb der Einrichtung erzielte Erträge der Gewerbesteuer (BFH, Urteil vom 10.03.2010, BStBl II 2011, S. 181 mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 20.09.1966, BStBl III 1967, S. 90; BFH, Urteil vom 19.03.2002, BStBl II 2002, S. 662).
Eine sachliche Rechtfertigung diese gewerblichen Erträge in die Steuerbefreiung mit einzubeziehen, ist nach Ansicht des BFH nicht ersichtlich. Aus dem Sinn und Zweck der Befreiungsnorm, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von den Aufwendungen zu entlasten, kann nur abgeleitet werden, diejenigen Erträge zu begünstigen, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden, denn nur insoweit entstehen auch dem Sozialversicherungsträger Kosten.
Auch die aus dem Verkauf von Getränken und der Vermietung von Telefonen erzielten Gewinne sind gewerbesteuerpflichtig, denn auch insoweit handelt es sich um Erträge aus einer Tätigkeit, die vom eigentlichen Betrieb der Einrichtung unterschieden werden kann. Sie ist nicht vom Zweck der Steuerbefreiung gedeckt.
Der Umfang der Steuerbefreiung kann auch nicht in Anlehnung an die gemeinnützigkeitsrechtliche Unterscheidung zwischen ideeller Sphäre und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb getroffen werden, sondern vielmehr vor dem Hintergrund des Ziels der Vorschrift zu bestimmen.
Vorinstanz
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2010, EFG 2010, S. 1526
Fundstelle
BFH, Urteil vom 22.06.2011, I R 43/10, DStR 2011, S. 1657
Ansprechpartner
Andrea Kochenbach | München

