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27.07.2012
Unternehmensteuer

BFH: Verkauf von Betriebsvermögen des Gesellschafters an vermögensverwaltende Personengesellschaft

Die entgeltliche Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen eines gewerblich tätigen Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ist bezogen auf den gewerblich tätigen Gesellschafter nicht als Veräußerungsvorgang zu werten. Bei dem Gesellschafter sind keine stillen Reserven aufzudecken, soweit dieser an der Zebragesellschaft betrieblich beteiligt ist.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine gewerblich tätige KG. Sie verkaufte 1997 ein Betriebsgrundstück an eine vermögensverwaltend tätige KG, an der sie als Kommanditistin mit 99 % beteiligt war. Die Klägerin sah die Grundstücksveräußerung im Umfang ihrer Beteiligung an der vermögensverwaltenden KG (99 %) steuerlich nicht als Veräußerungs-/Anschaffungsvorgang an. Das Finanzamt gelangte demgegenüber zu der Auffassung, dass die stillen Reserven des Grundstücks infolge der Veräußerung insgesamt aufzudecken und in vollem Umfang als steuerpflichtiger Gewinn bei der Klägerin zu erfassen seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Entscheidung
Entgegen der Auffassung des FG führte die Veräußerung des Grundstücks der Klägerin an die vermögensverwaltende KG nicht zur Aufdeckung stiller Reserven, soweit die Klägerin an der vermögensverwaltenden KG beteiligt war.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten, führt dies dazu, dass die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft bei dem Gesellschafter Betriebsvermögen sind. Anders verhält es sich bei gewerblichen Personengesellschaften; bei diesen ist es nicht erforderlich, den mitunternehmerisch Beteiligten das Gesamthandsvermögen für Zwecke der Besteuerung anteilig zuzurechnen (BFH-Urteil vom 03.02.2010).

Steuerrechtlich ist nicht von einer Veräußerung/Anschaffung auszugehen, soweit ein Wirtschaftsgut im Zuge der Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft das Betriebsvermögen des gewerblich tätigen Gesellschafters nicht verlässt. Denn die vermögensverwaltende Personengesellschaft verfügt nicht über Betriebsvermögen. Durch die Übertragung ändert sich das Betriebsvermögen der gewerblichen Personengesellschaft insoweit nicht, als es ihrer Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft entspricht. Im Unterschied zu der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft kommt daher eine vorrangige Zuordnung des im Gesamthandsvermögen gehaltenen Wirtschaftsguts zu einem Betriebsvermögen auf dieser Ebene nicht in Betracht. Ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, das von dem gewerblichen Gesellschafter auf die vermögensverwaltende Personengesellschaft übertragen wurde, ist daher - anders als bei der Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft - anteilig weiterhin in dessen Betriebsvermögen zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt.

Denn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist - anders als eine unternehmerisch tätige - insoweit nicht Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung. Daher hat der BFH entschieden, dass (steuerrechtlich) keine Anschaffungsvorgänge gegeben sind, wenn Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile aufgrund eines notariellen Kaufvertrages in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften einbringen, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen (BFH-Urteil vom 02.04.2008). Auf der anderen Seite sind Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig bei dem gewerblichen Gesellschafter zu erfassen.

Betroffene Norm
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1 EStG
Streitjahr 1997

Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.09.2009, 3 K 869/04, EFG 2010, S. 729

Fundstelle
BFH, Urteil vom 26.04.2012, IV R 44/09, BStBl II 2013, S. 142
 
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 26/07, BStBl II 2010, S. 751, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 02.04.2008, IX R 18/06, BStBl II 2008, S. 679

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