BFH: Verlustausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle ist verfassungsgemäß
Die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerstundungsmodell gem. § 15 b EStG angenommen werden kann, sind hinreichend klar formuliert und verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. So ist insbesondere das Tatbestandsmerkmal der „modellhaften Gestaltung“ hinreichend bestimmt. Sieht ein vertriebenes Konzept keine steuerlichen Verluste vor, sondern ist ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse finanziell attraktiv, scheidet eine Einordnung als Steuerstundungsmodell aus.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb auf der Grundlage eines Konzeptpapieres ("Konzeptionspapier zur Gründung einer Leasinggesellschaft"), ihr Geschäft, den Handel, die Vermietung und das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 machte die Klägerin – u.a. wegen einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG – einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend.
Das Finanzamt stellte einen nur verrechenbaren Verlust gem. § 15b EStG mit der Begründung fest, dass Steuervorteile in Form von negativen Einkünften durch Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG hätten erzielt werden sollen. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich. Das FG sah die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15b Abs. 2 EStG als nicht gegeben an.
Entscheidung
Das FG habe zu Recht entschieden, dass kein Steuerstundungsmodell gem. § 15b Abs. 2 EStG vorliege.
Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 15b Abs. 1 EStG). Wann ein Steuerstundungsmodell vorliegt, bestimmt § 15b Abs. 2 EStG. Ein solches liegt vor, wenn auf Grund einer „modellhaften Gestaltung“ steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 S. 1 EStG).
Für die Annahme einer „modellhaften Gestaltung“ muss ein „vorgefertigtes Konzept“ vorliegen, das – zumindest in der Anfangsphase, die in der Regel mit der Verlustphase identisch ist – um hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte zu erzielen (§ 15b Abs. 2 S. 1 EStG) Andere Arten steuerlicher Vorteile genügten nicht. Der Steuerpflichtige müsse jedoch weder vom vorgefertigten Konzept Kenntnis haben, noch müsse dieses ihn bei der Investitionsentscheidung beeinflusst haben. Was ein „vorgefertigtes Konzept“ sei, müsse mangels gesetzlicher Definition durch Auslegung ermittelt werden.
Als „Konzept“ sei die Planung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption im Sinne eines Investitionsmusters zu sehen. Dieses Konzept müsse von einem vom Steuerpflichtigen verschiedenen Dritten erstellt worden sein, da dem Steuerpflichtigen sonst nicht die Möglichkeit „geboten“ werde (§ 15b Abs. 2 S. 2 EStG), damit Verluste zu erzielen.
Vorgefertigt sei ein solches Konzept, wenn dessen Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sei, der Anleger also nicht erst selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln müsse. Nehme der Steuerpflichtige an einem (vorgefertigten) Konzept mehr als nur unwesentliche Änderungen vor, sei es kein vorgefertigtes Konzept (mehr). Typisch sei auch, dass ein „vorgefertigtes Konzept“ mittels eines Anlegerprospekts oder aber in ähnlicher Form (etwa durch Katalog) vertrieben werde.
Da sich das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ nach alledem hinreichend bestimmen lasse, sei § 15b EStG nicht (in verfassungswidriger Weise) unbestimmt.
Im Streitfall liege keine solche „modellhafte Gestaltung“ vor. Das FG habe festgestellt, dass das streitbefangene Konzept keine steuerlichen Verluste vorsah und ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein sollte. Die Ertragsplanung sollte zu einem Gesamtüberschuss führen und in keinem Jahr sollten Verluste entstehen. Steuervorteile seien im Konzeptpapier nicht berücksichtigt worden. Das FG habe auch nicht festgestellt, dass den (potentiellen) Kunden gleichwohl beim Konzeptvertrieb steuerliche Vorteile in Form steuerlicher Verluste in Aussicht gestellt worden wären. Der daraus vom FG gezogene Schluss, dass daher kein Steuerstundungsmodell anzunehmen sei, verstoße nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
Betroffene Norm
§ 15b EStG
Streitjahr 2006
Anmerkung
Der BFH hat mit dem Urteil vom 06.02.2014 zwar die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 15b EStG hinsichtlich der Einhaltung des Bestimmtheitsgebots bejaht. Allerdings hat der BFH – mangels Entscheidungserheblichkeit – ausdrücklich offen gelassen, ob die in § 15b Abs. 1 S. 1 EStG angeordnete Rechtsfolge mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist bzw. dem objektiven Nettoprinzip oder dem Folgerichtigkeitsgebot entspricht oder, ob die Norm das Übermaßverbot verletzt oder in unauflösbarem Gegensatz zu §§ 7g, 7h und 7i EStG steht.
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.11.2010, 5 K 4566/08 F
Fundstelle
BFH, Urteil vom 06.02.2014, IV R 59/10
Pressemitteilung Nr. 24 vom 26.3.2014