09.04.2010

BFH: Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge als
Betrieb gewerblicher Art

Sachverhalt

Eine gesetzliche Krankenversicherung in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat zwischen ihren Versicherten und einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Zusatzversicherungsverträge gegen Aufwendungsersatz vermittelt. Das Finanzamt sah darin einen Betrieb gewerblicher Art. Einspruch und Klage zum FG Hamburg blieben erfolglos. Der BFH bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidung

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 4 Abs. 1 KStG nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Vermittlung von Zusatzversicherungsverträgen gehört nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der gesetzlichen Krankenkassen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. 11 SBG V). Die Tätigkeit darf jedoch bei Vorliegen einer entsprechenden Satzungsregelung ausgeübt werden (§ 194 Abs. 1a SGB V). 

Die Vermittlung von Versicherungsverträgen stellt eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dar, die sich von den Pflichtaufgaben abgrenzen lässt und wirtschaftlich heraushebt und erfüllt damit die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art. 

Die Vermittlungstätigkeit ist eine sog. Einrichtung i.S.d. § 4 KStG. Hierfür ist ausreichend, dass sie sich von den sonstigen Tätigkeiten funktionell abgrenzen lässt. Eine organisatorische Verselbständigung (Abteilung) ist nicht erforderlich, da andernfalls die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art zur Disposition der juristischen Person des öffentlichen Rechts stünde. Dass die gesetzlichen Krankenkassen durch die Vermittlungstätigkeit Kunden an sich binden und neue Kunden werben möchte, ist unerheblich. 

Da die Klägerin zudem von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen für ihre Tätigkeit einen Kostenersatz erhält, liegt die erforderliche Einnahmenerzielungsabsicht vor. Sie muss nicht Hauptzweck der Tätigkeit sein. 

Es liegt ferner keine hoheitliche Tätigkeit, da sich die gesetzliche Krankenversicherung durch ihre Vermittlungstätigkeit in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich von der eines privaten gewerblichen Versicherungsmaklers nicht wesentlich unterscheidet. Maßgeblich für die Zuordnung zum Hoheitsbereich ist allein, ob eine Tätigkeit, bliebe sie unbesteuert, zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen der privaten Wirtschaft führen kann. Eine potentielle Wettbewerbssituation reicht dabei aus. Wird dieselbe Tätigkeit auch von privatwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt, ist von einem potentiellen Wettbewerb auszugehen.

Vorinstanz

FG Hamburg, Urteil v. 18.12.2008, 6 K 165/07, EFG 2009, S. 614.

Fundstelle

BFH-Beschl. v. 03.02.2010, I R 8/09, DStR 2010, S. 645.