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21.01.2016
Unternehmensteuer

BFH: VGA trotz Zuständigkeit eines Beirats für Festlegung der Geschäftsführergehälter

Die Annahme einer vGA kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen bei der Tochter-GmbH einer KG der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war zu 100% an ihrer Tochter-GmbH (GmbH) beteiligt. Geschäftsführer sowohl der Tochter-GmbH als auch Komplementär-GmbH waren A, G und K. Diese waren bis zum Jahr 1994 auch die Kommanditisten der Klägerin und übertrugen dann ihre Kommanditanteile auf ihre Kinder. Das Finanzamt wertete die an die Geschäftsführer der GmbH in den Streitjahren 1999 bis 2002 gezahlten Beträge als über der Angemessenheitsgrenze liegend und setzte in Höhe der übersteigenden Beträge verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die Klägerin als Alleingesellschafterin, deren Kommanditisten die Kinder der Geschäftsführer der Tochter-GmbH waren, fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zu Recht entschieden, dass die unangemessenen Teile der von der GmbH an die Geschäftsführer gezahlten Vergütungen als vGA der GmbH Betriebseinnahmen der Klägerin darstellten, die deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen.

Eine vGA könne auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet werde, dass eine ihm nahestehende Person (z.B. Angehörige i.S. des § 15 AO) aus der Vermögensverlagerung Nutzen ziehe. Das "Nahestehen" in diesem Sinne könne familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Eine vGA läge vor, wenn anzunehmen sei, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte. Unerheblich sei, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an derZuwendung hat. Dies gelte auch, wenn eine Kapitalgesellschaft Leistungen an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringe.

Im Streitfall sei die Leistung der überhöhten Vergütungen an die Väter der Kommanditisten als Verwandte gerader Linie (Angehörige i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO) der Kommanditisten durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Aufgrund der jeweiligen familiären Beziehung zwischen den Kommanditisten der Klägerin und den Geschäftsführern der GmbH bestünde in den Streitjahren ein für die Annahme einer vGA ausreichendes Näheverhältnis. Die Gruppe der Kommanditisten beherrsche die GmbH, da sie gleichgerichtete Interessen im Zusammenhang mit den zugunsten ihrer Väter abgeschlossenen Vereinbarungen verfolgten und die jeweiligen Leistungen den ihnen nahestehenden Personen (ihren Vätern) unterschiedslos zukämen.

Auch die Errichtung eines Beirats bei der R-GmbH stehe der Annahme einer vGA nicht entgegen. Die in 2002 durch den Beirat beschlossene Vergütungserhöhung unterliege dem beherrschenden Einfluss der Gruppe der Kommanditisten auf die GmbH, da die Gruppe der Kommanditisten in der Lage sei, die Vergütungserhöhung abzuändern oder aufzuheben. Der statuarisch errichtete Beirat stelle kein hinreichendes Gegengewicht zu den die GmbH gemeinsam beherrschenden Familienstämmen der Väter dar und könne nicht mit dem Aufsichtsrat einer AG gleichgesetzt werden. Die Besetzung des Beirats der GmbH mit familien- und gesellschaftsfremden Personen verhindere im Streitfall nicht, dass die vertragliche Vergütungsgestaltung zwischen der GmbH und ihren Geschäftsführern, die den Kommanditisten der Klägerin nahestehen, einseitig an den Interessen der beherrschenden Gruppe der Kommanditisten und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet sei.

Betroffene Normen
§ 15 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO
Streitjahre 1999 bis 2002

Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.12.2012, 13 K 125/09 F, EFG 2013, S. 516

Fundstelle
BFH, Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13, BStBl II 2016, S. 219

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