Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erwirtschaftete im Jahr 1995 erhebliche Verluste. 1996 wurden nicht mehr als 75 % der Anteile an der Klägerin übertragen und erhebliche Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte ihrem Betriebsvermögen zugeführt. Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 1997 nicht den auf den 31.12.1996 festgestellten Verlustabzug, mit der Begründung, die Klägerin habe ihre wirtschaftliche Identität verloren. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin u.a. geltend, § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1996 sei nicht anwendbar, weil die Anteilsübertragung bereits 1996 abgeschlossen gewesen sei.
Die Regelungen zum Mantelkauf (§ 8 Abs. 4 KStG 1996) wurden im Jahr 1997 verschärft mit der Folge, dass für Altverluste (Verluste, die vor 1997 aufgelaufen waren) und für Verluste, die im Jahre 1997 nach dem 06.08.1997 (nach dem Tag der Beschlussfassung über die Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag) aufgelaufen waren, die strengeren Neuregelungen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1997 an anzuwenden waren. Für Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 06.08.1997 aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes hingegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an. Der BFH hielt die Übergangsregelung für die Altverluste für verfassungswidrig und hat das BVerfG angerufen. Das BMF hat sich gegenüber dem BVerfG geäußert. Daraufhin hat der BFH seinen Beschluss vom 08.10.2008 zur Frage der Entscheidungserheblichkeit ergänzt.
Entscheidung
Altverluste für das Jahr 1997 werden ohne sachlichen Grund anders behandelt als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 06.08.1997 aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrauensschutz.
Die Prüfung, ob die Anwendungsregelung zu § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, kann nicht losgelöst von der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 07.07.2010) beurteilt werden. Der Gesetzgeber muss dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft. Im Streitfall liegt eine sog. unechte Rückwirkung vor, weil § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. und die dazu gehörende Anwendungsregelung Verlustvorträge entwertete, die vor Verkündung des Gesetzes entstanden und bestandskräftig festgestellt worden waren. Der Gesetzgeber wäre gehalten gewesen, ebenso wie in Fällen, in denen die wirtschaftliche Identität zwischen dem 01.01.1997 und dem 06.08.1997 verloren gegangen ist, zumindest eine Verlustnutzung für einen Übergangszeitraum von einem Jahr zu gewähren. Dem entsprechend hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 07.07.2010 entschieden, dass eine in einem Veranlagungszeitraum getroffene und nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme regelmäßig nicht schon im nächsten Veranlagungszeitraum zu Rechtsfolgen führen darf, die ungünstiger sind als die im Zeitpunkt der Maßnahme vorgesehenen. Eine Ausnahme von jenem Grundsatz mag gelten, wenn im Zeitpunkt der Maßnahme eine "steuerverschärfende" Rechtsänderung bereits eingeleitet oder aus anderen Gründen vorhersehbar war.
Die 1996 bei der Klägerin eingetretenen Veränderungen haben nach der damals geltenden Rechtslage nicht zu einem Identitätsverlust geführt. Erst durch die Gesetzesänderung im Jahr 1997 wurde die ursprünglich vorgesehene Rechtsfolge dieser Maßnahmen zu Ungunsten der Klägerin verändert, ohne dass diese Veränderungen bei Vornahme der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung vorhersehbar waren. Deshalb darf sie nicht schon im nächsten Veranlagungszeitraum für durchgreifend erklärt werden.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 4 KStG 1996, § 54 Abs. 6 KStG 1996
Streitjahr 1997
Vorinstanz
BFH, Beschluss vom 08.10.2008, I R 95/04, BVerfG-anhängig: 2 BvL 2/09
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 14.03.2011, I R 95/04, nicht amtlich veröffentlicht, Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 08.10.2008, I R 95/04
Weitere Fundstellen
BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, DStR 201, S. 1736

