31.08.2010

BFH: Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

Sachverhalt

Die Klägerin war zu 60 % an einer GmbH beteiligt und unterhielt keinen Betrieb im Fördergebiet. Sie erwarb von der GmbH zum 01.07.2002 eine im Jahr 1999 angeschaffte Fertigungsstraße, für die die GmbH eine Investitionszulage erhalten hatte. Zeitgleich wurde ein Leasingvertrag über eine Grundmietzeit von 83 Monaten abgeschlossen. Die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer der Anlage betrug 93 Monate. Entsprechend des Prinzips des wirtschaftlichen Eigentums wurde die Fertigungsstraße im Anlagevermögen der Erwerberin (Klägerin) ausgewiesen.

Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass die Fertigungsstraße auf Grund der Veräußerung nicht mindestens drei Jahre nach Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs im Fördergebiet gehörte. Der Einspruch gegen die entsprechend herabgesetzte Investitionszulage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage unter Hinweis auf die zwischen der Klägerin und der GmbH bestehenden unechten kapitalistischen Betriebsaufspaltung statt.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Er schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach ein Wirtschaftsgut im zulagenrechtlichen Sinne auch dann zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören kann, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird. Es widerspricht nach Ansicht des BFH der Rechtsnatur der Betriebsaufspaltung als bloße Aufteilung der Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Rechtsträger, wenn die Investitionszulage unter dem rein formalen Gesichtspunkt, dass Besitz- und Betriebsunternehmen rechtlich selbständige Unternehmen sind, versagt wird. Die einheitliche Betrachtung von betriebsvermögensmäßig unmittelbar miteinander verbundenen Besitz- und Betriebsunternehmen im Zulagenrecht gilt auch für die kapitalistische Betriebsaufspaltung.

Im Streitfall entstand jedenfalls durch die Veräußerung der Fertigungsstraße eine kapitalistische Betriebsaufspaltung, da die Fertigungsstraße wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH war und die Klägerin 60 % des Stammkapitals der GmbH hielt und diese dadurch beherrschte. Eigene gewerbliche Tätigkeiten der Besitzgesellschaft stehen einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung nicht entgegen. Die Klägerin wäre trotz ihrer eigengewerblichen Tätigkeit zulagenberechtigt, wenn nicht die GmbH, sondern sie selbst die Fertigungsstraße im Jahre 1999 angeschafft und seitdem der GmbH zur Nutzung überlassen hätte.

Betroffene Norm

§ 2 InvZulG 1991

Vorinstanz

Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 20.02.2008, III 1339/04, EFG 2008, S. 1142.

Fundstelle

BFH, Urteil v. 20.05.2010, III R 28/08.