Sachverhalt
Die Klägerin, eine Stadt, unterhielt einen Betrieb gewerblicher Art. Dieser Betrieb gewerblicher Art wurde im Jahre 1997 auf eine neu gegründete GmbH ausgegliedert. Im Wege der Ausgliederung verblieben die im Bau befindlichen Anlagen bei der Klägerin und wurden als Betrieb gewerblicher Art von dieser an die GmbH verpachtet. Im Jahre 2002 wurde durch das Finanzamt anerkannt, dass eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen dem Betrieb gewerblicher Art (Organträger) und der GmbH (Organgesellschaft) bestand. Dieses wurde aber im Jahre 2005 vom Finanzamt widerrufen, da ein Organträger nur ein gewerbliches Unternehmen sein könne. Diese Voraussetzungen seien bei einem dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht erfüllt.
Entscheidung
Die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens kann auch in dem Bestreben liegen, Erträge aus der Organbeteiligung zu erzielen. Dies gilt unerheblich davon, ob die Betriebsgesellschaft Gewinnausschüttungen an das Besitzunternehmen vorgenommen oder sie die Gewinne ganz oder teilweise thesauriert hat, denn unterbliebene Ausschüttungen können nachgeholt werden und erhöhen im Übrigen den Wert der Beteiligung. Die Gewinnerzielungsabsicht ist erst dann zu verneinen, wenn der Gesellschafter mit den vereinbarten Entgelten und den tatsächlichen und möglichen Ausschüttungen auf die Dauer keine Kostendeckung erwarten kann. Darauf, dass ein Betrieb gewerblicher Art zum Zeitpunkt der Begründung der Organschaft noch gewinnlos war, kommt es bei der Prüfung, ob ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, indes nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und Art der Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften.
Vorinstanz
Finanzgericht München, Urteil vom 18.08.2008, Az. 7 K 742/06, EFG 2008, S. 1915.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 02.09.2009, Az. I R 20/09, BFH/NV 2010, S. 391.

