09.11.2010

BMF: AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage von Wirtschaftsgütern in ein Betriebsvermögen

Hintergrund

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung ermittelt sich die AfA-Bemessungsgrundlage bei einer Einlage von Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich über mehr als ein Jahr erstreckt und die zuvor im Rahmen der Überschusseinkünfte genutzt wurden abweichend vom Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nach den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). Aufgrund der BFH-Entscheidungen vom 18.08.2009 und 28.10.2009 hat die Finanzverwaltung im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung durch das JStG 2010 (siehe Deloitte Tax-News) in einem Schreiben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Einlage von zuvor im Bereich der Überschusseinkünfte genutzten Wirtschaftsgütern Stellung genommen.

Verwaltungsanweisung

Die AfA in gleichen Jahresbeträgen von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, wird nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ermittelt (§ 7 Absatz 1 Satz 1 EStG). Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Einlagewert (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 EStG).
Werden Wirtschaftsgüter nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt, ist nach § 7 Absatz 1 Satz 5 EStG eine vom Einlagewert abweichende AfA-Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Die Abschreibung des eingelegten Wirtschaftsguts nach § 7 Absatz 1 EStG bemisst sich in diesem Fall abweichend von R 7.3 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStR 2008 nach folgenden Grundsätzen: 

  1. Der Einlagewert ist höher oder gleich den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten:
    Die AfA-Bemessungsgrundlage ermittelt sich ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem um die bereits in Anspruch genommene AfA oder Substanzverringerung gekürzten Einlagewert.
  2. Der Einlagewert ist geringer als die historischen Anschaffungs-oder Herstellungskosten, aber nicht geringer als die fortgeführten Anschaffungs-oder Herstellungskosten: 
    Die AfA ist ab dem Zeitpunkt der Einlage nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen.
  3. Der Einlagewert ist geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten:
    Die weitere AfA bemisst sich nach diesem ungeminderten Einlagewert.
  4. Der Einlagewert eines Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a EStG (Einlage innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung) gilt gleichzeitig auch als AfA-Bemessungsgrundlage. 

Diese Grundsätze gelten in allen offenen Fällen; Im Fall der Nr. 4 für Einlagen, die nach dem 31.12.2010 erfolgen.

Betroffene Norm

§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 27.10.2010, IV C 3 – S 2190/09/10007

Weitere Fundstellen

BFH, Entscheidung v. 18.08.2009, X R 40/06, BStBl II 2010, S. 961, BB 2010, S. 240; siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News 
BFH, Entscheidung v. 28.10. 2009, VIII R 46/07, DStR 2010, S. 534