Zurück zur Übersicht
04.05.2017
Unternehmensteuer

BMF: Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

Das BMF hat am 03.04.2017 ein umfangreiches Schreiben zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG veröffentlicht.

Hintergrund

 Bei Cum/Cum Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anteilseigner mit dem Ziel der missbräuchlichen Steuergestaltung auf eine inländische Bank übertragen und nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende zurückerworben. Die inländische Bank hat sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und die Steuerersparnis mit dem ausländischen Anteilseigner geteilt.

Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2016 ein neuer § 36a EStG eingeführt, durch den diese sog. „Cum/Cum-Geschäfte“ verhindert werden sollen (siehe Deloitte Tax-News). Gemäß § 36a EStG wird eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer nur noch gewährt, wenn der inländische Steuerpflichtige während der Mindesthaltedauer (45 Tage vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist, mindestens 70% des Wertänderungsrisikos trägt und nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge anderer Personen zu vergüten.

Verwaltungsanweisung

 Das BMF hat mit einem umfangreichen Schreiben vom 03.04.2017 zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG Stellung genommen.

Im o.g. Schreiben geht das BMF auf die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG, insbesondere auf die Mindesthaltedauer, das Mindestwertänderungsrisiko (u.a. Berechnungsmethoden des Wertänderungsrisikos und die Definition einer nahe stehenden Person), die fehlende Verpflichtung zur Vergütung der Kapitalerträge gegenüber anderen Personen, die Ausnahmetatbestände und die Feststellungslast ein. Weiter werden die Rechtsfolgen bei Fehlen der erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen und sonstige Sonderfälle (wie z.B. die Anwendung auf Personengesellschaften und ertragsteuerliche Organschaften) dargestellt.

Betroffene Norm

 § 36a EStG

Anmerkung

 Bei dem o.g. Schreiben des BMF handelt es sich um das finale Schreiben. Eine Entwurfs-Version des o.g. BMF-Schreibens war bereits verfügbar.

 BMF, Schreiben vom 03.04.2017

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.