BMF: Anwendung des § 27 Abs. 8 KStG auf Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen KapGes
Auskehrungen von Nennkapital durch bestimmte europäische Körperschaften und Personenvereinigungen mit inländischen Anteilseignern werden von § 27 Abs. 8 KStG erfasst. Die gesonderte Feststellung der Nennkapitalrückzahlung erfolgt daher nur auf Antrag, für den eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist zu beachten ist (§ 27 Abs. 8 S. 4 KStG).
Hintergrund
Als (steuerliche) Einlagenrückgewähr werden Leistungen bezeichnet, die aus Ausschüttungen einer Körperschaft oder Personenvereinigung stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG als verwendet gelten (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
Ausländische Gesellschaften können grundsätzlich nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet werden. Aus diesem Grund sieht § 27 Abs. 8 KStG für bestimmte europäische Körperschaften und Personenvereinigungen mit inländischen Anteilseignern, in Anlehnung an die Vorschriften der § 27 ff. KStG, auf Antrag die gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr vor.
Soweit Leistungen nach § 27 Abs. 8 KStG gesondert festgestellt worden sind, kann der Antragsteller seinen inländischen Anteilseignern die auf sie entfallenden Leistungen als Einlagenrückgewähr bescheinigen. Diese Leistungen gehören dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Sie fallen ggf. auch nicht unter die Anwendungsvorschrift der § 8b Abs. 4 KStG und § 8b Abs. 5 KStG.
Eine auf den inländischen Anteilseigner entfallene und gesondert festgestellte Einlagenrückgewähr mindert die Anschaffungskosten der Beteiligung entsprechend (vgl. H 20.2 EStH "Einlagenrückgewähr"). Eine den Buchwert übersteigende Einlagenrückgewähr ist als Beteiligungsertrag zu erfassen (vgl. H 6.2 EStH "Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG").
Leistungen der ausländischen Gesellschaft, die nicht nach § 27 Abs. 8 KStG festgestellt worden sind, stellen nach § 27 Abs. 8 S. 9 KStG für die Veranlagung der inländischen Anteilseigner grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG dar.
Verwaltungsanweisung
Das BMF bestätigt nun, die bereits am 16.12.2014 zwischen Bund und Ländern abgestimmte Verwaltungsauffassung, wonach auch Auskehrungen von Nennkapital durch Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, von § 27 Abs. 8 KStG erfasst werden. Voraussetzung für die gesonderte Feststellung der Nennkapitalrückzahlung ist ein Antrag, für den eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist gilt (§ 27 Abs. 8 S. 4 KStG). Ohne Antrag ist die Nennkapitalrückzahlung als Ausschüttung zu behandeln, die beim Anteilseigner zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG führt.
Übergangsregelung
Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen zu beachten.
Es wird nicht beanstandet, wenn Nennkapitalrückzahlungen, die von Gesellschaften im Sinne des § 27 Abs. 8 KStG vor dem 01.01.2014 erbracht wurden und für die ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG abgelehnt, zurückgenommen oder nicht gestellt wurde, nicht nach § 27 Abs. 8 S. 9 KStG als Gewinnausschüttungen behandelt werden, wenn das für den Anteileigner zuständige Finanzamt die Qualifizierung der Leistung als nicht steuerbare Nennkapitalrückzahlung vornimmt bzw. vorgenommen hat.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 04.04.2016, IV C 2 - S 2836/08/10002