BMF: Anwendungsbereich des § 18 InvStG - Personen-Investitionsgesellschaften
Mit Schreiben vom 12.02.2015 hat das BMF zum Anwendungsbereich des § 18 InvStG (Personen-Investitionsgesellschaften) Stellung bezogen. In den Anwendungsbereich der Norm fallen demnach über den Wortlaut hinaus sowohl inländische Personengesellschaften als auch vergleichbare ausländische Gesellschaften. Für die Unterscheidung zu Kapital-Investitionsgesellschaften ist ein Rechtstypenvergleich anhand der allgemeinen steuerlichen Kriterien vorzunehmen.
Hintergrund
Nach der gesetzgeberischen Intention sollen deutsche Anleger in als Personengesellschaften strukturierten Investmentvermögen, die nicht die Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllen (z.B. Private-Equity Fonds und andere Alternative Investmentvermögen bzw. Investitionsgesellschaften) nach den allgemein für Personengesellschaften geltenden Besteuerungsgrundsätzen besteuert werden.
In der Praxis haben sich aufgrund des insoweit unklaren Wortlauts des durch das AIFM-StAnpG eingeführten § 18 Investmentsteuergesetz („InvStG“) Unsicherheiten bei der Abgrenzung zu Kapital-Investitionsgesellschaften ergeben. Danach sind Personen-Investitionsgesellschaften solche Investitionsgesellschaften, die in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer „vergleichbaren ausländischen Rechtsform“ errichtet sind. Insbesondere wurde diskutiert, ob die aufsichtsrechtlichen Kriterien einer Investmentkommanditgesellschaft nach deutschem Recht erfüllt sein müssen oder ob ein Rechtstypenvergleich anhand der allgemein anerkannten steuerlichen Abgrenzungskriterien anzuwenden sei.
Bei einer Einordnung als Kapital-Investitionsgesellschaften droht die Anwendung des § 19 InvStG mit entsprechenden Nachteilen für betriebliche Anleger bei der Besteuerung von Eigenkapitalinstrumenten.
Verwaltungsanweisung
Nach Auffassung des BMF ist § 18 InvStG auf alle Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) und auf vergleichbare ausländische Rechtsformen anzuwenden. Insoweit nimmt die Verwaltung zum einen eine teleologische Extension der Norm vor, weil diese nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf Investmentkommanditgesellschaften bzw. vergleichbare ausländische Rechtsformen anzuwenden ist.
Zum anderen finden die seit der sog. „Venezuela-Entscheidung“ des RFH (RFH v. 12.02.1930, VI A 899/27, RStBl. 1930, 444) von der Finanzrechtsprechung und –verwaltung angewendeten Abgrenzungskriterien zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften auch Anwendung für die Abgrenzung zwischen Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften. Die wesentlichsten Entscheidungskriterien hat die Finanzverwaltung im sog. „LLC-Erlass“ (BMF v. 19. März 2004, BStBl. 2004, I, 411) festgehalten. Dies sind unter anderem Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Haftungsbeschränkung sowie Übertragbarkeit der Anteile. Letztlich entscheidet dabei das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall.
Tax Compliance
Daneben stellt das BMF klar, dass der Geschäftsführer der Personen-Investitionsgesellschaft die steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat. Dies bestimmt sich ausschließlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die ggf. durch eine externe KVG erfüllt werden müssen, führen danach nicht zu einer abweichenden Verantwortlichkeit für die steuerlichen Verpflichtungen.
Nach § 18 S. 2 InvStG sind die Einkünfte inländischer Personen-Investitionsgesellschaften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert und einheitlich für die deutschen Anleger festzustellen.
Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Einkünfte einer ausländischen Personen-Investitionsgesellschaft im Inland nur dann gesondert und einheitlich festzustellen sind, wenn mindestens zwei Anleger beteiligt sind, die mit diesen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sind.
Fazit
Das Schreiben des BMF ist zu begrüßen, weil es die bestehenden steuerlichen Unsicherheiten beseitigt und tendenziell weniger Anlagevehikel als Kapital-Investitionsgesellschaften qualifizieren werden. In praktischer Hinsicht bleibt es bei der im Einzelfall nicht immer einfachen Abgrenzung bestimmter hybrider Anlagevehikel. Zudem wird deutschen Anlegern – aber auch ausländischen Fondsinitiatoren – nicht immer bewusst sein, dass mehrere in Deutschland steuerpflichtige Anleger an einem Anlagevehikel beteiligt sind.
Betroffene Norm
§ 18 InvStG
Fundstelle
BMF-Schreiben. v. 12.02.2015 – IV C 1 – S 1980-1/14/10004, DOK 2015/0127359