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15.04.2021
Unternehmensteuer

BMF: Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit

​Das BMF hat mit Schreiben vom 15.04.2021 zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der gesetzlich verlängerten Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 Stellung genommen. 

Nach dem BMF-Schreiben vom 15.04.2021 ist die gesetzliche Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden (sog. „beratene Fälle“), auf den 31.08.2021 (vgl. Gesetz vom 15.02.2021, BGBl. I S, 237, siehe Deloitte Tax News) von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen ist dazu nicht erforderlich. Die gesetzliche Fristverlängerung gilt allerdings nicht bei einer Vorab-Anforderung nach § 149 Abs. 4 AO. Eine Fristverlängerung über den 31.08.2021 ist möglich, falls der Steuerpflichtige oder sein Vertreter nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Die Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einer Fristverlängerung über den 31.08.2021 hinaus rechtfertigen. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung ohne entsprechend gewährte Fristverlängerung erst nach dem 31.08.2021 abgegeben, ist grundsätzlich von Amts wegen ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts: die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggfs. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben, die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

Die gesetzliche Verlängerung der Erklärungsfrist gilt nicht für die in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuer- und Feststellungserklärungen, die vom Steuerpflichtigen selbst erstellt werden (sog. „nicht beratene Fälle“).

Die gesetzliche Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für den Besteuerungszeitraum 2019 auf den 01.10.2021 gilt sowohl für beratene als auch nicht beratene Fälle.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 15.04.2021 

Weitere Fundstelle

"Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019" vom 15.02.2021, BGBl. I S, 237, siehe Deloitte Tax News

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