12.01.2012

BMF: Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Hintergrund

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird gemäß § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Bei der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG sprach nach bisheriger ständiger BFH-Rechtsprechung eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 27.08.2008). Das Einlassen auf einen Zivilprozess zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs liege in der Entscheidungsfreiheit des Steuerpflichtigen. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte der BFH Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte.

Doch nach jüngster Auffassung des BFH (Urteil vom 12.05.2011) werde in der vorangegangenen BFH-Rechtsprechung verkannt, dass streitige Ansprüche regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Zivilprozesskosten erwachsen deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Daher seien Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reiche nicht aus. Der Erfolg müsse mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.

Verwaltungsanweisung

Das BFH-Urteil vom 12.05.2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Betroffene Norm

§ 33 Abs. 1 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 20.12.2011, IV C 4 – S 2284/07/0031 :002

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFH/NV 2011, S. 1426, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 27.08.2008, III R 50/06, BFH/NV 2009, S. 553