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13.02.2013
Unternehmensteuer

BMF: BFH-Auffassung zum Kapitalertragsteuerabzug bei Investmentfonds übernommen

Die Finanzverwaltung hat mit ihrem Schreiben vom 17.12.2012 Stellung genommen zur Anwendung des BFH-Urteil vom 08.09.2010 (I R 90/09) und die Auffassung des BFHs bestätigt.

Hintergrund

Die Finanzverwaltung hat mit ihrem Schreiben vom 17.12.2012 (IV C 1-S1980-1/11/10004) Stellung genommen zur Anwendung des BFH-Urteil vom 08.09.2010 (I R 90/09, Zusammenfassung Deloitte Tax-News) und die Auffassung des BFHs bestätigt. Im Urteilsfall entschied der BFH, dass die Anrechnung, der gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG (akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge, ADDI) erhobenen Kapitalertragsteuer, der für Kapitalerträge grundsätzlich gültigen Regelung gemäß § 7 Abs. 7 InvStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegt. Die Kapitalertragsteuer auf den ADDI wird bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen einbehalten und zwar zum Zeitpunkt der Veräußerung.

Laut dem Urteil des BFHs soll die auf den ADDI einbehaltene Kapitalertragsteuer nur im Veranlagungszeitraum der Veräußerung anrechenbar sein. Die auf den ADDI einbehaltene Kapitalertragsteuer soll nur in dem Umfang anrechenbar sein, wie die dem ADDI zugrundeliegenden Erträge in den Vorjahren der Besteuerung unterworfen wurden. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs des Investmentanteils ist die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim veräußernden oder zurückgebenden Anleger auch insoweit möglich, als sie Einkünfte betrifft, die beim Rechtsvorgänger der Besteuerung unterlagen.

Verwaltungsanweisung

Die Finanzverwaltung will das Urteil nun wie folgt anwenden: 

  1. Eine Anrechnung der bei der Veräußerung oder Rückgabe gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie der damit einhergehenden Zuschlagssteuern ist lediglich auf die festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftssteuer im Jahr der Veräußerung der Investmentanteile möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden Erträge i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG (bzw. vor 2004 i.S.d. §§ 17 Abs.1 S.1, 18 Abs.1 s.1 AuslInvestmG) – sowie die als zugeflossen geltende Mehrbeträge bzw. Auffüllbeträge bei der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG – bereits in einer Veranlagung des Anlegers erfasst worden sind. 
  2. Die Nachweispflicht für eine erfolgte Veranlagung der entsprechenden Einkünfte trägt der Steuerpflichtige 
  3. Die Nachweispflicht entfällt in Jahren, in denen die entsprechenden Erträge unter dem jeweils gültigen Sparer-Pauschbetrag (bzw. Sparer Freibetrag) lagen oder der Steuerpflichtige eine Nichtveranlagungsbescheinigung i.S.d. § 44a (2) S. 1 Nr. 2 für das jeweilige Kalenderjahr besaß. 
  4. Sind die als zugeflossen geltenden Erträge nicht in einer Veranlagung des Steuerpflichtigen erfasst wurden, kann eine Anrechnung nur erfolgen, sofern einerseits noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und eine Änderung der Steuerbescheide aus den Vorjahren verfahrensrechtlich noch zulässig ist (§§ 164, 173 (1) Nr. 1 AO) und die entsprechenden Erträge somit nacherklärt werden können. 
  5. Sofern die Investmentanteile unentgeltlich erworben worden sind, ist für Zwecke der Anrechnung ebenfalls auf die Besitzzeit des Rechtsvorgängers abzustellen. Die Anrechnung hat in diesen Fällen auch insoweit zu erfolgen, als die als zugeflossen geltenden Erträge beim Rechtsvorgänger in der Veranlagung enthalten waren.
  6. Wurde für die Investmentanteile ein Depotwechsel vor 2009 vollzogen ist grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.1993 als zugeflossen geltenden Erträge Kapitalertragssteuer einzubehalten. Hiervon ist nur abzusehen, wenn die inländische abgebende Stelle der übernehmenden Stelle die Anschaffungsdaten übermittelt hat. 
  7. Für nach dem 31.12.2008 erworbene thesaurierende ausländische Investmentanteile ist ein Steuerabzug auch für die Veräußerungsgewinne gem. § 8 Abs.6 InvStG vorzunehmen. Daneben ist ebenfalls ein Steuerabzug auf den ADDI durchzuführen.

Ihr Ansprechpartner

Eva Ernst

eernst@deloitte.de
Tel.:

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