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26.05.2015
Unternehmensteuer

BMF: Entwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015)

Die aktuelle Fassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR 2004) stammt vom 13.12.2004. Mit der geplanten Neufassung (KStR 2015) sollen zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung berücksichtigt werden.

Hintergrund

Mit den Körperschaftsteuer-Richtlinien sollen Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung behandelt werden, damit die einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sichergestellt wird. Ferner sind zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Vereinfachungsgründen Anweisungen für das Verfahren in bestimmten Fällen enthalten.
Die aktuellen Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR 2004) vom 13.12.2004, BStBl. Sondernummer 2 2004, sollen nun aktualisiert werden. Dazu hat das BMF am 18.05.2015 einen Entwurf zur Verbandsanhörung veröffentlich, in dem zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung berücksichtigt werden.

Richtlinien

Der Großteil der Änderungen ist redaktioneller Art. Hervorzuheben ist hier, dass die Nummerierung entsprechend der Paragrafen im Körperschaftsteuergesetz erfolgen sollen (R 1.1, R 1.2, R 4,1,…) und nicht mehr fortlaufend (R 1, R 2…, R 85). Diese Technik ist von der Einkommensteuer-Richtlinie 2012 (EStR 2012) bekannt.

Inhaltlich wichtige Änderungen betreffen:

  • Beschränkte Steuerpflicht der übertragenden Körperschaft (neu R 12):
    Es wird in einer neuen R 12 aufgenommen, dass für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG eine beschränkte Steuerpflicht der übertragenden Körperschaft notwendig sei. Betroffen hiervon sind im Wesentlichen side-stream Verschmelzungen von Gesellschaften in Drittstaaten, die beide direkte Tochtergesellschaften eines deutschen Anteilseigners sind. Ohne dass eine solche Verschmelzung zu einer Veränderung der deutschen Besteuerungsrechte führt, könnte die Finanzverwaltungsauffassung in den Richtlinien im Ergebnis bedeuten, dass eine solche Verschmelzung im Extremfall als voll steuerpflichtige vGA (Korrespondenzprinzip!) der übertragenden Gesellschaft mit anschließender verdeckter Einlage in die übernehmende Gesellschaft behandelt würde (statt einfach den Buchwert in den Anteilen zu übertragen).
  • Beendigung des Gewinnabführungsvertrags (GAV) aus wichtigem Grund (künftig R 14.5, bisher R 60):
    Nach R 60 Abs. 6 S. 3 KStR 2004 ist generell ein wichtiger Grund für eine steuerunschädliche Kündigung des GAV vor Ende der Mindestlaufzeit von 5 Jahren dann nicht anzunehmen, wenn die vorzeitige Beendigung des GAV bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststand. Die bisher in R 60 Abs. 6 S. 4 KStR 2004 enthaltene Rückausnahme, dass diese Ausnahme nicht im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft gelten soll, soll nun gestrichen werden.
  • Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Einkommens der Organgesellschaft (§ 14 Abs. 5 KStG) (künftig R 14.6, bisher R 61):
    Abweichend von der KStR 2004 (nur der Organträger konnte Einwendungen gegen das nach § 14 KStG zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft machen) ist nun vorgesehen, dass sowohl Organträger als auch Organgesellschaft gegen den Bescheid über die mittlerweile im KStG (§ 14. Abs. 5 KStG) verankerte gesonderte und einheitliche Feststellung des nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft sowie weiterer Besteuerungsgrundlagen Einspruch einlegen können.
  • Verweis im Gewinnabführungsvertrag auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG) (künftig R 17, bisher R 66):
    Entsprechend der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Änderung führen auch die KStR aus, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG) enthalten muss.

Außerdem werden die Schemata zur „Ermittlung des zu versteuernden Einkommens“ (künftig R 7.1, bisher R 30) und zur „Ermittlung der festzusetzenden und verbleibenden Körperschaftsteuer“ (künftig R 7.2, bisher R 29) sowie die Liste der anzuwendenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (künftig R 8.1; bisher R 32) überarbeitet.

Als Anhang ist dem Entwurf eine Überleitung von der KStR 2004 auf die KStR 2015 beigefügt.

Fundstelle

BMF, KStR 2015 (Entwurf) vom 18.05.2015, IV C 2 - S 2930/08/10006 :004

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