BMF: Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften
Hintergrund
Der IV. Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 15.04.2010 entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts vom Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt. Das BMF hat hierzu Stellung genommen.
Verwaltungsanweisung
Die unmittelbare Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften stellt keinen Anwendungsfall des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 EStG dar. Ein Analogieschluss dahingehend, dass eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern auch in diesem Fall möglich sein müsse, weil die stillen Reserven in einem inländischen Betriebsvermögen verbleiben, ist für die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften nicht zulässig. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor.
Der Gleichheitsgrundsatz ist ebenfalls nicht verletzt, da es im deutschen Steuerrecht keinen allgemeinen Grundsatz gibt, der eine gewinnneutrale Übertragung zulässt oder vorschreibt, soweit die Besteuerung der stillen Reserven im Inland sichergestellt ist.
Bei Erlass von Feststellungsbescheiden ist eine Aufdeckung von stillen Reserven vorzunehmen. Allerdings ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Betroffene Norm
§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG
Fundstelle
BMF, Erlass vom 29.10.2010, IV C 6 – S 2241/10/10002
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 15.04.2010, IV B 105/09, siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News
BFH, Beschluss vom 25.11.2009, I R 72/08, siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News