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20.11.2014
Unternehmensteuer

BMF: Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

Das BMF hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke. Der BFH hatte mit Beschluss vom 18.12.2013 wg. Verfassungszweifeln AdV gewährt. Dieser Beschluss ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Hintergrund

Der BFH hatte am 18.12.2013 Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke (§ 4h EStG) gewährt.

Verwaltungsanweisung

Das BMF ordnet nun mit aktuellem Schreiben vom 13.11.2014 an, dass der o.g. BFH-Beschluss über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei, und verneint zugleich die vom BFH geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke sowie ein besonderes Aussetzungsinteresse.

Keine Zweifel an der Verfassungskonformität der Norm
Im Gegensatz zum BFH sieht das BMF schon deshalb keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot (Art. 3 GG), weil die Zinsschranke ohnehin VZ-übergreifend konzipiert sei. So seien Zinsaufwendungen aufgrund der Vortragsmöglichkeit (§ 4h Abs.1 S.5 EStG) allenfalls vorübergehend nicht abziehbar. Der Beschluss des BFH vom 18.12.2013 stehe insoweit auch in Widerspruch zu anderen aktuellen Entscheidungen des BFH (Urteile vom 22.08.2012, 20.09.2012 und 23.01.2013), wonach die sog. Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F.) in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht verstoße.

Im Übrigen habe bislang kein FG (auch nicht der BFH) die Regelung der Zinsschranke dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Und die beiden einzigen hierzu ergangenen Hauptsacheentscheidungen gingen von der Verfassungskonformität der Zinsschranke aus (FG BW vom 26.11.2012 und Nds FG vom 11.07.2013).

Kein besonderes Aussetzungsinteresse
Eine Aussetzung der Vollziehung könne nur bei einem besonderen berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen gewährt werden. Dabei sei das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen. Während der BFH die Gefahren für die öffentlichen Haushalte als gering einschätzte, führt das BMF nun an, dass diese schon deshalb nicht als gering einzustufen seien, weil sich die finanziellen Auswirkungen bis zum Vorliegen einer Entscheidung des BVerfG seit dem VZ 2008 über etliche Jahre aufsummieren würden.

Darüber hinaus läge in dem dem BFH-Beschluss zugrunde liegenden Streitfall auch kein besonderes persönliches Interesse des Steuerpflichtigen vor, da es sich nur um eine vergleichsweise geringe KSt-Schuld handele.

Eine AdV wegen unbilliger Härte gem. § 361 Abs.2 S.2 2. Alt. AO und § 69 Abs.2 S.2 2. Alt FGO bleibe unberührt.

Betroffene Normen
§ 4h EStG, § 8a KStG

Anmerkung
Mit Beschluss vom 14.10.2015 (I R 20/15, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH dem BVerfG nun die Frage vorgelegt, ob die Zinsschranke gemäß § 4h EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 und § 8a KStG aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 13.11.2014, IV C 2 - S 2742-a/07/10001 :009

Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 14.10.2015, I R 20/15, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Beschluss vom 18.12.2013, I B 85/13, BFHE 244, S. 320
siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 22.08.2012, I R 9/11, BStBl 2013 II, S. 512
siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 20.09.2012, IV R 36/10, BStBl 2013 II, S. 498
siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 20.09.2012, IV R 29/10, BStBl 2013 II, S. 505
siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 23.01.2013, I R 35/12, BStBl 2013 II, S. 508
sieheDeloitte Tax-News
Finanzgericht Baden-Württemberg vom 26.11.2012, 6 K 3390/11, DStRE 2014, S. 452, aufgehoben durch: BFH, Urteil vom 12.08.2015, I R 2/13
Niedersächsisches FG vom 11.07.2013, 6 K 226/11, EFG 2013, S. 1790, BFH-anhängig: I R 57/13
siehe Deloitte Tax-News

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