BMF: Körperschaftsteuerliche Organschaft mit atypisch stiller Beteiligung
Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen hat das BMF mit Schreiben vom 20.08.2015 festgestellt, dass weder eine atypisch stille Gesellschaft noch eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organträgerin oder Organgesellschaft sein kann.
Hintergrund
Zur Anerkennung einer Organschaft mit einer atypisch stillen Beteiligung hatte bereits das FG Hamburg mit Urteil vom 26.10.2010 entschieden. Eine atypisch stille Gesellschaft könne nicht Organgesellschaft sein, da sie eine Personengesellschaft sei. Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung bestehe, könne ebenfalls nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen könne.
Dem entsprach die OFD Frankfurt a.M. mit Verfügung vom 30.01.2013 und fügte hinzu, dass eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstrecke und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren sei, auch keine Organträgerin nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG sein könne. Die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung könnten nicht erfüllt werden. Dies gelte deshalb, weil die GmbH & atypisch stille Gesellschaft zivilrechtlich als Innengesellschaft über kein Gesamthandsvermögen verfüge, in dem die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, gehalten werden könnten.
Verwaltungsanweisung
Nach aktuellem BMF-Schreiben vom 20.08.2015 gilt für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft folgendes:
- Eine atypisch stille Gesellschaft (stille Beteiligung nach § 230 HGB am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist)
- sowie eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stiller Beteiligung besteht,
könnten weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 S.1 Nr. 2 KStG sein.
Vertrauensschutz
Am 20.08.2015 bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können im Wege der Billigkeit weiterhin anerkannt werden.
Betroffene Normen
§ 14 KStG, § 17 KStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.08.2015, IV C 2 – S 2770/12/10001
Weitere Fundstellen
FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2010, 2 K 312/09
OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 30.01.2013, S 2770 A - 53 - St 51