16.01.2012

BMF: Nichtanwendung der Grundsätze des BFH-Urteils zur grenzüberschreitenden Organschaft

Hintergrund

Der BFH hatte mit Urteil vom 09.02.2011 entschieden, dass ein in Großbritannien ansässiges gewerbliches Unternehmen Organträger einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft sein kann. Die ihrer Anerkennung als Organträger entgegenstehende Beschränkung in § 14 2. Halbsatz und § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 auf ein Unternehmen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. XX Abs. 4 und 5 DBA-Großbritannien 1967/1970 (entsprechend Art. 24 Abs. 5 OECD-MA) zu vereinbaren. Außerdem sei durch Art. II Abs. 1 Buchst. I Unterabs. vi DBA-Großbritannien 1967/1970 (entsprechend Art. 5 Abs. 7 OECD-MA) die Behandlung einer Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gemäß § 14 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 ausgeschlossen.

Verwaltungsanweisung

Das BFH-Urteil vom 09.02.2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Anerkennung des in Großbritannien ansässigen Unternehmens als Organträger im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft mit der inländischen Gesellschaft steht nicht im Einklag mit der in Tz. 77 OECD-MK 2010 zu Art. 24 Abs. 5 OECD-MA wiedergegebenen einhelligen Auslegung des Diskriminierungsverbots durch die OECD-Mitgliedsstaaten. Entsprechendes gilt für den Ausschluss der Behandlung einer Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers (vgl. Tz. 40 ff. OECD-MK zu Art. 5 Abs. 7 OECD-MA). Die nach inländischem Steuerrecht (im Streitjahr 1999) zu erfüllenden, durch BFH-Rechtsprechung konkretisierten Eingliederungserfordernisse einer gewerbesteuerlichen Organschaft gehen über die Merkmale der Kontrolle gemäß Art. II Abs. 1 Buchst. I Unterabs. vi DBA-Großbritannien 1967/1970 (entsprechend Art. 5 Abs. 7 OECD-MA) hinaus.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 08.12.2004, in dem u.a. für die Organträgereigenschaft einer Gesellschaft nur an die Geschäftsleitung im Inland angeknüpft wird, sind weiter anzuwenden.

Betroffene Norm

§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG 1999, § 14 GewStG 1999, § 14 KStG 1999
Streitjahr 1999

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 27.12.2011, IV C 2 – S 2770/11/10002

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 09.02.2011, I R 54/10 und I R 55/10, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 29.01.2003, I R 6/99, BStBl II 2004, S. 1043
BMF, Schreiben vom 08.12.2004, IV B 4 - S 1301 USA - 12/04, BStBl I 2004, S. 1181

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