BMF: Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Pension unter Verstoß der angemessenen Probezeit zugesagt, handelt es sich bei den Zuführungen zu einer Rückstellung für die Pensionszusage um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ausschlaggebend ist die Situation im Zusagezeitpunkt, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage hineinwächst.
Hintergrund
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unmittelbar nach der Anstellung und ohne Einhaltung der unter Fremden üblichen Probezeit ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH vom 15.10.1997) nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Zuführungen zu einer Rückstellung für eine solche Zusage führen mithin zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. In diesem Zusammenhang ist eine Probezeit von zwei bis drei Jahren regelmäßig als ausreichend anzusehen.
Das BMF vertrat mit Schreiben vom 14.05.1999 die Auffassung, dass Zuführungen zu einer Rückstellung für eine ohne Beachtung der angemessenen Probezeit vereinbarte Pensionszusage nur bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind. Nach Ablauf der angemessenen Probezeit seien die weiteren Zuführungen aufgrund der ursprünglichen Zusage für die Folgezeit gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Dem erteilte der BFH mit Urteil vom 28.04.2010 eine Absage. Für die steuerliche Beurteilung ist auf die Situation im Zusagezeitpunkt abzustellen. Die Anwartschaft wächst demnach auch nicht nach Ablauf der angemessenen Probezeit in eine fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage.
Verwaltungsanweisung
Das BMF-Schreiben vom 14.05.1999 wird durch das Schreiben vom 14.12.2012 ersetzt. Die Finanzverwaltung hat darin seine Auffassung dahingehend geändert, dass Rückstellungszuführungen aufgrund einer unter Verstoß gegen die angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28.04.2010 auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darstellen. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt der Zusage. Dies gilt auch dann, wenn die Pensionszusage in der Folgezeit geändert, also z. B. erhöht wird. Die Verwaltungsanweisung ist anzuwenden auf Pensionsvereinbarungen, die nach dem 29.07.2010 abgeschlossen worden sind.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Anmerkungen
Das BFH-Urteil vom 28.04.2010 (I R 78/08) wurde im Übrigen vom BMF (Pressemitteilung vom 14.01.2013) für allgemein anwendbar erklärt und wird in Kürze im BStBl II veröffentlicht
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 28.04.2010, I R 78/08, BFH/NV 2010, S. 1709, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 15.10.1997, I R 42/97, BStBl II 1999, S. 316
BMF, Schreiben vom 14.05.1999, IV C 6 – S 2742 – 9/99, BStBl I 1999, S. 512, geändert durch Schreiben vom 06.09.2005, IV B 7 – S 2742 – 69/05, BStBl I 2005, S. 875