Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung waren gewinnabhängige Vorabgewinnanteile Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels und somit bei der Ermittlung des Aufteilungssmaßstabs für den Gewerbesteuer-Messbetrag zu berücksichtigen (vgl. Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007 (Az. IV B 2-S 2296-a/0, 2007/0220243, BStBl I S. 701) bzw. Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 24.02.2009 (Az. IV C 6-S 2296-a/08/10002, 2007/0220243, BStBl I S. 440).
Demgegenüber entschied der BFH mit Beschluss vom 7. April 2009 (Az. IV B 109/08, DB 2009, S. 1330), dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.
Laut BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (Az. IV C 6-S 2296-a/08/10002, 2009/0862400, BB 2010, S. 86) ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.07.2010 beginnen, die Verwaltungsmeinung weiterhin anzuwenden, es sei denn, mindestens ein Mitunternehmer beantragt, auf die Anwendung zu verzichten. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.06.2010 beginnen, ist die Verwaltungsmeinung nicht mehr anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 24.02.2009 gilt weiterhin mit der Maßgabe, dass in Rz. 22 die Angabe „die in ihrer Höhe nicht vom Gewinn abhängig sind“ gestrichen wird und die Rz. 23 und 24 aufgehoben werden.

