Mit Datum vom 17.01.2012 veröffentlichte das BMF nach langer Vorlaufzeit und zahlreichen Diskussionen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Die geplanten Änderungen betreffen vor allem den Bereich Steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 ff. AO. Die aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht relevantesten Änderungen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
Mildtätige Zwecke - § 53 AO
Die Regelung zu § 53 AO (Mildtätige Zwecke) wird durch die Einfügung einer neuen Nr. 9 ergänzt. Darin wird eine Vermögensgrenze, welche als zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreichend gesehen wird, von € 15.500 festgelegt. Der Wert gilt für jede unterstützte Person unabhängig davon ob es sich um einen Mehrpersonenhaushalt handelt. Das Vermögen ist mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Außer Ansatz dabei bleiben: Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde oder die eine besonderen Wert, z.B. Erinnerungswert, für die unterstützte Person haben oder zu seinem Hausrat gehören. Weiterhin soll ein angemessenes Hausgrundstück i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das die unterstützte Person bewohnt nicht in die Ermittlung der Vermögensgrenze mit einbezogen werden. Nr. 10 Satz 3 der Regelung wird dahingehend gefasst, dass eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens stets beizufügen ist.
Selbstlosigkeit - § 55 AO
In der Regelung zu § 55 AO (Selbstlosigkeit) wird die bisherige Nr. 2 ersatzlos gestrichen. Diese beinhaltete die viel kritisierte Geprägetheorie. Unterhält eine Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, war danach zwischen ihrer steuerbegünstigten und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewichten. Die Körperschaft sollte dann nicht steuerbegünstigt sein, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt.
Geplant ist eine neue Nummer 23. Danach sollen bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen Tätigkeitsvergütungen gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig sein, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Diese Regelung soll nun entsprechend für Stiftungen gelten.
Ausschließlichkeit - § 56 AO
Der Regelung zu § 56 AO (Ausschließlichkeit) wird eine neue Nr. 1 vorangestellt. Diese definiert zunächst was nach Auffassung der Finanzverwaltung unter dem Gebot der Ausschließlichkeit zu verstehen ist. Desweiteren werden hier die wesentlichen Kernaussagen des BFH, Urt. v. 04.04.2007 (BStBl. II 2007, 631) übernommen. Danach sollen Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb immer dann gemeinnützigkeitsschädlich sein, wenn sie diese Tätigkeiten in der Gesamtschau als Selbstzweck darstellen und nicht eindeutig für die Mittelbschaffung zur Erfüllung der Satzungsaufgaben dienen. Kern der Aussage ist jedenfalls, dass solange die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt, die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt werden darf.
Zweckbetrieb - § 65 AO
Die Regelung zu § 65 AO (Zweckbetrieb) stellt ausdrücklich klar was die Finanzverwaltung unter Wettbewerb i.S.d. § 65 Nr. 3 AO versteht. Danach ist keine Voraussetzung, dass die Körperschaft tatsächlich in Konkurrenz zu anderen steuerpflichtigen Betrieben tritt. Ein potenzieller Wettbewerb ist ausreichend um dieses ausschließende Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.
Wohlfahrtspflege - § 66 AO
In der Regelung zu § 66 AO (Wohlfahrtspflege) stellt die Finanzverwaltung klar, dass „die steuerbegünstigten Körperschaften ihren Rettungsdienst und Krankentransport entgegen der Annahme des BFH in seinem Beschluss vom 18.9.2007 - I R 30/06; BStBl. 2009 II, S. 126 - regelmäßig nicht des Erwerbs wegen und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel ausüben, sondern damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der Sorge für Not leidende oder gefährdete Menschen verfolgen. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, können deshalb auch Leistungen wie der Krankentransport und der Rettungsdienst, die Wohlfahrtsverbände zu denselben Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmen anbieten, begünstigte Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sein.“ Auch wird nunmehr ausdrücklich in den AEAO aufgenommen, dass soweit Leistung gegenüber hilfsbedürftigen als auch gegenüber nicht hilfsbedürftigen Personen erbracht werden ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen ist. Dieser ist als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die 2/3-Grenze des § 66 AO erfüllt wird.
Selbstversorgungseinrichtungen - § 68 Nr. 2 AO
Nach § 68 Nr. 2b AO konnten bestimmte Handwerkerleistungen von Bereichen einer steuerbegünstigten Körperschaft an Dritte als Selbstversorgungszweckbetrieb statt als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erbracht werden. Mit der neuen Regelung zu § 68 AO schränkt die Finanzverwaltung die Leistungserbringung von Selbstversorgungsbetrieben an Dritte ein. Danach sind die an Dritte Leistung erbringenden Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt, wenn sie nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Außenstehende erbringen. Dies gilt dann nicht wenn diese Leistungserbringung nach außen hin über Jahre hinweg erfolgt und die Einrichtung dafür entsprechend ausgestattet ist.
Das BMF-Schreiben vom 17.01.2012 ändert den Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 02.01.2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11.07.2011 (BStBl I S. 706) geändert worden ist.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 17.01.2012, IV A 3 - S 0062/08/10007-12, IV C 4 - S 0171/07/0038-007
Ansprechpartner
Andrea Kochenbach | München

