BMF: Sanierungsklausel ausgesetzt
Hintergrund
Die EU-Kommission prüft zurzeit, ob die mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung eingeführte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine genehmigungspflichtige Staatsbeihilfe darstellt. Nach der Vorschrift ist ein zum teilweisen oder vollständigen Wegfall von steuerlichen Verlustvorträgen führender Beteiligungserwerb unbeachtlich, wenn er der Sanierung des Unternehmens dient. Durch die Sanierung müssen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung verhindert werden und zugleich die – näher definierten – wesentlichen Beteiligungsstrukturen erhalten bleiben.
Verwaltungsanweisung
Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG ist bis zu einem abschließenden Beschluss der EU-Kommission nicht mehr anzuwenden. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 AO liegen nicht vor.
Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Im Falle einer Negativentscheidung durch die EU-Kommission müssen alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 30.04.2010 zur Aussetzung der Sanierungsklausel, IV C 2 - S 2745-a/08/10005, DStR 2010, S. 928.
BMF-Schreiben vom 30.04.2010 zur Veröffentlichung der Bekanntmachung der EU-Kommission über die Einleitung des Prüfverfahrens, IV C 2 - S 2745-a/08/10005
Englischer Beitrag zum BMF-Schreiben
Englischer Beitrag zum Prüfverfahren der EU-Komission
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