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02.11.2010
Unternehmensteuer

BMF: Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft

Hintergrund

Nach § 17 S. 2 Nr. 2 KStG ist Voraussetzung für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft bei einer Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Die OFD Rheinland und Münster haben aufgrund ihrer Verfügung eine bestimmte Formulierung zur Verlustübernahme als schädlich beurteilt. Der BFH hat mit Beschluss vom 28.07.2010, geändert am 15.September 2010 die beanstandete Formulierung als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 19.10.2010 zu dem Beschluss des BFH Stellung genommen.

Verwaltungsanweisung

Die nach der OFD-Verfügung Rheinland und Münster angesprochene Klausel:

„Die ... GmbH verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der ... GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind."

ist nicht zu beanstanden.

Eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 302 AktG in ihrer Gesamtheit liegt vor, wenn die Vertragsklausel zunächst insgesamt auf die „Vorschriften des § 302 AktG“ verweist und im Anschluss diese Verpflichtung nicht erkennbar relativiert und bestimmte Absätze der Vorschrift ausgeschlossen werden. Von einer erkennbar einschränkenden Vereinbarung ist nur dann auszugehen, wenn der Wortlaut der Vereinbarung die Einschränkung eindeutig vorsieht oder über den Wortlaut hinaus konkrete weitere Anhaltspunkte vorliegen.

Betroffene Norm

§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG, § 302 AktG

Fundstelle

BMF, Erlass vom 19.10.2010, IV C 2 – S 2770/08/10004

Weitere Fundstellen

OFD Rheinland und Münster, Verfügung vom 12.08.2009, S 2770 – 1015 – St 131 (Rhld.)/ S 2770 – 249 – St 13 – 33 (Ms), BB 2009, S. 101
BFH, Beschluss vom 15.09.2010, I B 27/10, siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News
BFH, Beschluss vom 28.07.2010, I B 27/20, siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News

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