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15.03.2018
Unternehmensteuer

BMF: Zweifelsfragen bei Reinvestition in einer EU-Betriebsstätte

Nach dem BFH-Urteil vom 22.06.2017 zur Reinvestition in einer EU-Betriebsstätte bestehen gegen die Regelung des § 6b Abs. 2a EStG keine unionsrechtlichen Bedenken. Im Anschluss an dieses BFH-Urteil hat das BMF nun in seinem Schreiben vom 07.03.2018 zur Anwendung des § 6b Abs. 2a EStG Stellung genommen.

Hintergrund

Nach § 6b Abs. 2a S. 1 EStG kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzuordnen ist.

Mit Urteil vom 22.06.2017, VI R 84/14 hat der BFH entschieden, dass gegen die Regelung des § 6b Abs. 2a EStG keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen.

Verwaltungsanweisung

Im Anschluss an dieses BFH-Urteil nimmt das BMF mit Schreiben vom 07.03.2018 zu § 6b Abs. 2a EStG wie folgt Stellung:

Stellung des Antrags nach § 6b Abs. 2a EStG
Der Antrag ist nicht formgebunden und kann grundsätzlich nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gestellt werden. Der Antrag in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen die materielle Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids noch nicht eingetreten ist.

Der Antrag kann auch im Rahmen einer Betriebsveräußerung gestellt werden. Eine bereits gewährte Ratenzahlung kann auch noch für die Zeit weitergeführt werden, für die sie ohne Veräußerung des Betriebs zulässig gewesen wäre.

Verhältnis des § 6b Abs. 2a EStG zu § 6b Abs. 1 und 3 EStG
§ 6b Abs. 2a EStG greift grundsätzlich nicht ein, soweit der Gewinn übertragen (§ 6b Abs. 1 EStG) oder in eine Rücklage eingestellt wurde (§ 6b Abs. 3 EStG) und dieser Bilanzansatz nicht geändert werden kann.

Reinvestitionsabsicht
Die Darlegung einer Reinvestitionsabsicht wird nicht gefordert. Es ist ausreichend, wenn eine spätere Reinvestition in das Betriebsvermögen einer EU-/EWR- Betriebsstätte denkbar und möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits vor Stellung des Antrags eine Betriebsstätte im begünstigten Ausland besteht.

Eine partielle oder ausbleibende Reinvestition in eine EU/EWR-Betriebsstätte führt nicht zu einer Aufhebung der gewährten Ratenzahlung.

Altfälle
In sog. „Altfällen“ ist das BFH-Urteil vom 22.06.2017) zu beachten. In diesen „Altfällen“ ist das Jahr, in dem der Auflösungsbetrag für die nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage zu versteuern ist, als das Jahr der Veräußerung zu werten.

Betroffene Norm

§ 6b Abs. 2a EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015)

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 07.03.2018

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.06.2017, VI R 84/14, siehe Deloitte Tax News

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