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27.10.2010
Unternehmensteuer

Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2010

Der Bundestag hat am 28.10.2010 das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen. Dabei wurden gegenüber dem Regierungsentwurf  einige Änderungen umgesetzt. So wurden unter anderem die Anregungen des Bundesrates zur gesetzlichen Regelung von Entstrickungen sowie zur sogenannten finalen Entnahmetheorie übernommen.  Darüber hinaus reagiert der Gesetzgeber auf die jüngste Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer oder zur Steuerpflicht von Einkommensteuer-Erstattungszinsen. 

Dagegen wurden zum Beispiel nicht die Vorschläge des Bundesrates zur Erweiterung der Voraussetzungen für die Anwendung der § 6b EStG - Rücklage, zur Ausübung von steuerlichen Wahlrechten, zu den formellen Voraussetzungen zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 17 KStG, hierzu jedoch BMF-Schreiben) oder zur Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Selbstanzeige übernommen.

Geplant ist, dass der Bundesrat sich am 26.11.2010 abschließend mit dem Gesetz befasst. (Aktuelle Information: JStG 2010: Bundesrat hat Gesetz verabschiedet)

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages enthält unter anderem folgende Regelungen (Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf kursiv):

Einkommensteuergesetz

  • Das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG soll auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Mit der Ergänzung des Satzes 2 soll die bisherige Verwaltungsauffassung umgesetzt und damit der jüngsten BFH-Rechtsprechung (siehe Deloitte Tax-News) entgegen gewirkt werden. (§3c Abs. 2 S. 2 EStG - neu)
  • Eine Ergänzung des § 4 Abs. 1 EStG und des § 12 Abs. 1 KStG (Zuordnung zu einer ausländischen Betriebsstätte als Regelbeispiel für Ausschluss/Beschränkung des Besteuerungsrechtes) sowie ein neuer § 16 Absatz 3a EStG sollen die Grundsätze der Theorie der finalen Entnahme und Betriebsaufgabe aus der bisherigen jahrzehntelang praktizierten BFH-Rechtsprechung gesetzlich umsetzen und damit die jüngere Rechtsprechung des BFH auf diesem Gebiet rückwirkend für nichtanwendbar erklären. Durch diese Regelungen soll eine Besteuerung der im Inland entstandenen stillen Reserven sichergestellt und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für die deutschen Finanzbehörden oftmals schwierig bis unmöglich ist, das weitere Schicksal des verlegten Betriebsvermögens zu überwachen und den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland zu erkennen und zu erfassen. Zudem soll durch einen neuen § 36 Abs. 5 EStG die Möglichkeit geschaffen werden, bei Verlegung des Betriebs in einen anderen EU/EWR-Staat, durch den Amtshilfe i.S.d. Richtlinie 77/799/EWG gewährt wird, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Die Neuregelungen sollen auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sein. Der Gesetzgeber hält diese Rückwirkung nicht für verfassungswidrig. Der neue § 16 Abs. 3a EStG.neu gilt über § 8 Abs. 1 KStG auch bei Körperschaftsteuerpflichtigen. Hier scheiden jedoch die Begünstigungen gem. §§ 16 Abs. 4, 34 EStG aus. (§§ 4 Abs. 1 S. 4; 52 Abs. 8b S. 2 und 3 EStG-neu; §§ 16 Abs. 3a; § 36 Abs. 5 EStG-neu; § 52 Abs. 34 S. 5, Abs. 50d S. 3 EStG-neu; §§ 12 Abs. 1 S. 2; 34 Abs. 8 S. 2 und 3 KStG-neu)
  • Der Gesetzgeber reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.07.2010 (siehe Deloitte Tax-News) zur Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro abzugsfähig sein. Die Begrenzung der Höhe nach scheidet aus, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Neuregelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen offenen Fällen. (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG-neu, § 52 Abs. 12 S. 9 EStG-neu) 
  • Durch eine Änderung des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG soll sich die AfA-Bemessungsgrundlage bei einer Einlage von zuvor im Privatvermögen zur Einkunftserzielung genutzten Wirtschaftsgütern in ein Betriebsvermögen zukünftig nicht mehr nach den um die bisher im Privatbereich in Anspruch genommenen AfA-Beträge gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten richten, sondern nach dem um diese Beträge gekürzten Einlagewert. Der Gesetzgeber folgt damit der BFH-Rechtsprechung (siehe Deloitte-Tax-News). Für den Fall, dass der Einlagewert die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterschreitet, soll nur dieser als weitere AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Die Neuregelung soll aus Vertrauensschutzgründen auf alle Einlagevorgänge nach dem 31.12.2010 anzuwenden sein. (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG-neu; § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG-neu)
  • Die Regelungen zur gesonderten Feststellung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG sollen auf Grund der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung (siehe auch Beitrag Deloitte Tax-News) angepasst werden. Es ist eine weitgehende inhaltliche Bindung der Feststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge vorgesehen. Im Ergebnis soll (entgegen der o.g. Rechtsprechung des BFH) eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung für nachträglich erklärte Verluste nach Bestandskraft des Steuerbescheides nur möglich sein, sofern der Steuerbescheid geändert werden könnte.
  • Der Anteilstausch im Sinne von § 20 Abs. 4a S. 1 EStG von Privatanlegern, die zu weniger als einem Prozent an einer ausländischen Körperschaft beteiligt sind, war bisher bereits steuerneutral möglich. Diese Regelung soll jetzt auch auf Inlandssachverhalte ausgeweitet werden.
  • Gesetzliche Regelung für die Qualifizierung von Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO als Erträge aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG. Der Gesetzgeber reagiert damit auf eine Entscheidung des BFH vom 15.06.2010 (siehe Deloitte Tax-News) in der dieser seine Rechtsprechung dahingehend ändert, dass vom Finanzamt aufgrund vom Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen gezahlte Erstattungszinsen, analog zu der steuerlichen Nichtberücksichtigung von Nachzahlungszinsen, als nicht (mehr) steuerbar ansieht. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich um eine klarstellende Regelung. Die Anwendung soll in allen noch offenen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, anzuwenden sein. (§ 20 Abs. 7 Satz 3 EStG-neu; § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG-neu)
  • Veräußerungsgeschäfte bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs sollen auch innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von einem Jahr nicht steuerbar sein. Insbesondere die steuerliche Nutzung von Veräußerungsverlusten innerhalb dieser Jahresfrist soll verhindert werden. Die Änderung ist erstmals für Veräußerungen von Gegenständen, die auf Grund eines ab dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Kaufvertrages angeschafft wurden, anzuwenden. (§ 23 EStG)
  • Im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ist folgende Konkretisierung vorgesehen: Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen bestimmte öffentlich geförderte Maßnahmen aus der Steuerermäßigung ausgeschlossen werden. Ziel ist die Vermeidung einer Doppelförderung. (§ 35a EStG)
  • Bei der Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern soll eine Bagatellgrenze von 10.200 Euro eingeführt werden. Wenn der Arbeitslohn die genannte Grenze nicht übersteigt, soll auch bei Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bzw. entsprechender Eintragung auf einer Bescheinigung nach § 39c EStG oder § 39d EStG auf eine Pflichtveranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verzichtet werden. Für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, gilt die erhöhte Grenze von 19.400 Euro. (§ 46 Abs. 2 EStG)
  • Weitere Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente sollen vorgenommen werden. Hierbei geht es insbesondere um die Regelungen zur sogenannten Wohnförderung.
  • Anpassungen der Regelungen zu Übertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sollen umgesetzt werden. (§§ 1a, 9a, 10, 22, 52, 93 EStG)

Kapitalertragsteuerabzug wird geändert und dabei teilweise vereinfacht

  • Der eingefügte § 20 Abs. 3a Satz 2 EStG-neu soll verhindern, dass Korrekturen bei Erhebung der Abgeltungsteuer doppelt berücksichtigt werden: zum einen von der auszahlenden Stelle, zum anderen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG oder im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Die Korrektur im Veranlagungsverfahren oder im Rahmen der Günstigerprüfung soll nur möglich sein, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung seines Kreditinstituts einreicht, mit dem dieses bestätigt, dass es die Korrektur im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird.
  • Bei der Durchführung der Günstigerprüfung sollen auch Zuschlagssteuern, wie der Solidaritätszuschlag, berücksichtigt werden.
  • Nach § 32d Abs. 2 EStG gilt für Erträge aus Darlehen und stillen Gesellschaften zwischen nahestehenden Personen die tarifliche Einkommensteuer. Dies soll nur gelten, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
  • Die Änderungen des § 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG sehen bei unentgeltlichen Übertragungen von Konten bzw. Depots eine umfangreiche Erweiterung der Mitteilungspflichten vor. Sofern der Übertragende dem Kreditinstitut nicht alle erforderlichen Daten, die sowohl ihn als auch den Beschenkten betreffen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 bis 6 EStG-neu), mitteilt, muss das Kreditinstitut den Übertragungsvorgang als steuerpflichtige Veräußerung behandeln. Die Mitteilungspflichten wurde ergänzt noch um die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses. Dies soll der Erleichterung der Prüfung einer eventuellen Schenkungsteuerpflicht durch das Schenkungsteuerfinanzamt dienen. 
  • Für die auszahlende Stelle soll die Aufbewahrungsfrist für die Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug für Kapitalerträge, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG), von 10 auf 6 Jahre reduziert werden.
  • Bei Freistellungsaufträgen, die ab dem 01.01.2011 erteilt werden, sollen die Identifikationsnummer mit anzugeben sein. Für bereits vor diesem Zeitpunkt gestellte Freistellungsaufträge besteht eine Frist bis 31.12.2015 für die Nacherfassung der Identifikationsnummern. Die den Freistellungsauftrag ausführende Stelle (in der Regel das Kreditinstititut) kann für die Nacherfassung die Indentifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht widerspricht.
  • Die nachträgliche Teilentlastung von der Kapitalertragsteuer auf 15% Kapitalertragsteuerbelastung für ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird ausgeweitet auf alle nach dem 31.12.2008 zugeflossenen Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen.
  • Das Kontrollverfahren, mit dem die rechtmäßige Inanspruchnahme bzw. die Einhaltung der betragsmäßigen Grenzen des Sparer-Pauschbetrages überprüft wird, soll für ab dem 01.01.2013 zufließende Kapitalerträge geändert werden. Die Übermittlungsfrist für die Mitteilungen wird verkürzt, die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge (ab 2016 Pflicht) ist zukünftig mitzuteilen, und es wird erstmalig eine Kontrollmöglichkeit für die Fälle geschaffen, in denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Steuerabzug Abstand genommen wird.
  • Mit einer Ergänzung des § 43 Abs. 5 EStG soll geregelt werden, dass auch Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerkes i.s.d. § 165 AO kommen, wenn anhängige gerichtliche Musterverfahren der Verwaltung Anlass geben, die Einkommensteuer teilweise vorläufig festzusetzen. Damit ist eine Erklärung nur zum Zwecke des Erlangens eines Vorläufigkeitsvermerkes nicht mehr erforderlich. Die Neuregelung soll erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind.
  • Durch eine Änderung in § 44a Abs. 4 Satz 6 EStG werden im EU/EWR-Ausland ansässige steuerbefreite Pensionskassen wie inländischen Pensionskassen behandelt. Diese unterliegen bisher mit ihren Zinsen aus dinglich gesicherten Forderungen, nicht beteiligungsähnlichen Genussrechte und Tafelgeschäften dem Kapitalertragsteuerabzug. Vom Kapitalertragsteuerabzug kann künftig Abstand genommen werden. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Neufassung von § 7 Abs. 3 und 6 InvStG-neu, der eine entsprechende Freistellung für Erträge aus offenen deutschen Immobilienfonds regelt.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

  • Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der ELStAM wird verschoben, voraussichtlich auf das Kalenderjahr 2012. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 soll jedoch festgehalten werden. Es sollen daher Regelungen für den Übergangszeitraum bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM eingeführt werden. (§ 52b EStG-neu, zum BMF-Schreiben zur Übergangsregelung in den Deloitte Tax-News )
  • Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 soll bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM verlängert werden. Erst nach Ablauf des Übergangszeitraums darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten.
  • Ab dem Kalenderjahr 2011 soll die Zuständigkeit zur Änderung sämtlicher Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auf die Finanzämter übergehen.
  • Der erstmalige Einsatz der ELStAM und der erstmalige Abruf der Merkmale durch den Arbeitgeber soll in einem BMF-Schreiben geregelt werden (Starttermin).
  • Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Starttermin über den Umfang seiner ELStAM. Etwaige Änderungen oder Berichtigungen muss der Arbeitnehmer dann dem Finanzamt mitteilen.

Körperschaftsteuergesetz

  • Die Ermittlung der stillen Reserven im Rahmen der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeführten Regelung des § 8c Abs. 1 S. 6 bis 8 KStG (siehe Deloitte Tax-News) soll geändert werden. Es soll abgestellt werden auf die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven. Somit kann auch ausländisches Betriebsvermögen berücksichtigt werden, für das der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Ferner soll für die Ermittlung der stillen Reserven im Fall von negativem Eigenkapital der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens maßgebend sein und nicht wie beim Vorhandensein von positivem Eigenkapital der gemeine Wert der Anteile. (§ 8c Abs. 1 S. 6 und 8 KStG-neu)
  • Durch die Änderung des § 20 Abs. 2 KStG soll klar gestellt werden, dass inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem ausländischen EU-/EWR Mitgliedstaat für die steuerliche Anerkennung ihrer Schadensrückstellungen die auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anwenden müssen.
  • Die Pflicht der Versicherer, Mittel aus ihrer Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuschütten, wird befristet zeitlich gestreckt (§ 21 Abs. 2 KStG-neu, § 34 Abs. 10b S. 3 KStG-neu).
  • In Reaktion auf den Beschluss des BVerfG vom 17.11.2009 (siehe Deloitte Tax-News) sollen die Übergangsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren des § 36 KStG neu gestaltet werden. Unter anderem soll in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen auf die vom BVerfG beanstandete Umgliederung verzichtet werden. (§ 34 Abs. 13f und 13g KStG-neu)
  • Die Verlustverrechnungsbeschränkung für ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen des § 13 Abs. 3 KStG soll gestrichen werden. Demnach sollen § 13 Abs. 3 Sätze 2 bis 11 KStG letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2011 enden (bei Kalenderjahr gleich Wirtschaftsjahr also 2010), anzuwenden sein. Neben der Verlustverrechnungsbeschränkung – die sich in der Praxis ohnehin selten ausgewirkt, aber erheblichen Deklarationsaufwand verursacht hat – wird damit auch die Regelung des Satzes 10 der Vorschrift zur Besteuerung der „fiktiven Gebäude-Veräußerungsgewinne“ bei Veräußerung an nahe stehende Personen und andere ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen gestrichen. Diese Veräußerungsgewinnbesteuerung hatte in der Vergangenheit wirtschaftlich sinnvolle Veräußerungen erheblich erschwert bzw. sogar verhindert.

Erbschaftsteuergesetz

  • Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Anwendung der 10% Verwaltungsvermögensgrenze bei der Optionsverschonung auch beim Verwaltungsvermögenstest einer Tochtergesellschaft wurde gestrichen und wird damit nicht umgesetzt.
  • Es werden Änderungen der gesetzlichen Regelungen für den Verwaltungsvermögenstest bei Kapitalgesellschaften vorgenommen.
  • Völlige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten – nicht nur bei den persönlichen Freibeträgen wie bisher, sondern auch bei der Steuerklasse. Dies soll rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe gelten, für die die Steuer nach dem 31.07.2001 entstanden ist. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 (siehe Deloitte Tax-News)

Bewertungsgesetz

  • Die im Regierungsentwurf vorgesehene ausdrückliche gesetzliche Beschränkung (§ 11 Abs. 2 BewG) der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 199 bis 203 BewG für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird gestrichen. Begründet wird dies mit einer zwischenzeitlich auf Ebene des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder erfolgten Abstimmung über eine einheitliche Auslegung des § 11 Abs. 2 BewG für Wertermittlungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Ertragsteuern.

Grunderwerbsteuer

  • Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten.

Außensteuergesetz

  • Durch eine Ergänzung des § 8 Abs. 3 AStG sollen zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen der Gesellschaft einbezogen werden. Damit sollen künftig auch solche Zwischengesellschaften als niedrig besteuert gelten, die zwar einer nominellen „Normalbesteuerung“ unterliegen, bei denen aber durch Anrechnung bzw. Erstattung der von ihr gezahlten Ertragsteuern auf Ebene des Gesellschafters bei konsolidierter Betrachtung eine Steuerquote von unter 25% vorliegt. Mit der Gesetzesänderung sollen unter anderem sog. Doppel-Malta-Gestaltungen verhindert werden. Die Regelung soll erstmals Anwendung finden für hinzurechnungspflichtige Einkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2010 beginnt. (§ 8 Abs. 3 S. 2 AStG-neu; § 21 Abs. 19 S. 1 AStG-neu)
  • Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 AStG sollen die Steuern um die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen der Gesellschaft zu kürzen sein. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 8 Abs. 3 AStG zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft. Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des Anteilseigners auch nur die effektive Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft nach Verrechnung mit diesem Erstattungsanspruch berücksichtigt wird. Die zeitliche Anwendung entspricht derjenigen des § 8 Abs. 3 AStG-neu. (§ 10 Abs. 1 S. 3 AStG-neu § 21 Abs. 19 S. 1 AStG-neu)
  • § 20 Abs. 2 AStG schließt bisher für Betriebsstätteneinkünfte die sich ggf. aus einem DBA ergebende Freistellung aus, soweit die Betriebsstätte Einkünfte erzielt, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden, sofern die Betriebsstätte eine ausländische Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG wäre. Dies soll nach einer Ergänzung des § 20 Abs. 2 AStG dann nicht gelten, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a AStG als Zwischeneinkünfte „steuerpflichtig“ wären. Damit soll verhindert werden, dass für Gewinne ausländischer Betriebsstätten freiberuflich oder selbständig Tätiger auf Grund der Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG immer die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Diese Regelung soll auf alle noch offenen Fälle angewendet werden können. (§ 20 Abs. 2 S. 2 AStG-neu; § 21 Abs. 19 S. 2 AStG-neu)

Abgabenordnung

  • Es ist umstritten (siehe Deloitte Tax-News), ob Konsultationsvereinbarungen zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung von DBA, welche zwar für die deutsche Verwaltung völkerrechtlich verbindlich vereinbart wurden, mangels Transformation gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in deutsches Gesetzesrecht auch Bindungswirkung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG für deutsche Gerichte entfalten. Durch einen neu geschaffenen Absatz 2 in § 2 AO soll zukünftig eine verfassungskonforme Rechtssicherheit erlangt werden. Mittels § 2 Abs. 2 AO-neu soll die Transformation von Konsultationsvereinbarungen in nationales Recht künftig im Wege einer Rechtsverordnung des BMF ermöglicht werden.
  • Die erst mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Vorschrift des § 146 Abs. 2a AO zur antragsbedingten Möglichkeit der Verlagerung der elektronischen Buchführung oder der elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland soll erheblich vereinfacht werden. So soll zukünftig insbesondere auf die bisher für den Regelfall vorgesehene Beschränkung der Verlagerungsmöglichkeit in EU und EWR-Staaten verzichtet werden. Solange und soweit die wesentlichen Mitwirkungsvorschriften der AO gewahrt werden, der Datenzugriff im Sinne des § 147 Abs. 6 AO möglich ist und die deutsche Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird, wäre demnach die Verlagerung der elektronischen Buchführung bzw. Aufzeichnung auf Antrag in jeden ausländischen Staat möglich. In diesem Zusammenhang soll auch auf die bisher geforderte, in der Praxis jedoch kaum realisierbare, Zustimmung des ausländischen Staates zur Durchführung des Datenzugriffs verzichtet werden.
  • Gewerbliche Unternehmer und buchführungspflichtige Land- und Forstwirte, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, sind zum Führen gesonderter Aufzeichnungen für den Warenausgang verpflichtet (§ 144 Abs. 1, 2 und 5 AO). Ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufzeichnungspflichten soll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden können. Die Änderung soll am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. (§ 379 Abs. 2 Nr. 1a AO-neu)
  • Vorgesehen sind weitere verfahrensrechtliche und redaktionelle Änderungen der Abgabenordnung (u. a. zur verschärften Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Geldwäschegesetz sowie der Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).

Umsatzsteuergesetz

  • Bestimmte Unternehmer (z.B. Unternehmer mit ausschließlich vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsätzen) sowie juristische Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, sollen zukünftig durch Verwendung ihrer USt-ID Nummer gegenüber ihren EU-Lieferanten (und nicht wie bisher durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt) auf die Anwendung der „Erwerbsschwelle“ verzichten können und somit zur Erwerbsbesteuerung optieren. Zeitlich ist der Erwerber auch weiterhin mindestens zwei Kalenderjahre an seine Verzichtserklärung gebunden. (§ 1a Abs. 4 UStG-neu)
  • Bei den „tätigkeitsortsbezogenen Leistungen“ (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG-neu) soll die zweite Stufe des Mehrwertsteuerpakets umgesetzt werden (Mehrwertsteuerpaket siehe auch Beiträge Deloitte Tax-News). Für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, ist der Tätigkeitsort nur noch im b2c-Dienstleistungsverkehr der maßgebliche Leistungsort (bisher galt der Tätigkeitsort als einheitlicher Leistungsort sowohl in b2b- als auch in b2c-Fällen). Im b2b-Dienstleistungsverkehr unterliegen diese Leistungen ab 01.01.2011 der „b2b-Grundregel“ des § 3a Abs. 2 UStG und werden am Sitzort des Leistungsempfängers besteuert. Für die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen sowie die damit zusammenhängenden Leistungen soll im b2b-Verhältnis als Leistungsort zukünftig der Ort gelten, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG-neu)
  • Die „use and enjoyment“ Regelungen sollen im nationalen Recht für „Outbound-Fälle“ (Auswertung und Nutzung einer Leistung im Drittland) erweitert werden. Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, eine im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistung (wie Beladen Entladen, Umschlagen im Sinne des § 3b Abs. 2 UStG), eine Arbeit an oder eine Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Reisevorleistung, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 2 UStG („b2b Grundregel“) als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird. Als Ausnahmevorschrift zu § 3a Abs. 1 UStG sollen zukünftig – zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - auch Telekommunikationsdienstleistungen, die an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, jedoch im Drittland genutzt oder ausgewertet werden, ausschließlich im Drittland besteuert werden. Für den „Inbound-Fall“ (Auswertung und Nutzung einer Leistung im Inland) sieht das JStG 2010 eine Klarstellung des geltenden § 3a Abs. 6 UStG vor. Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Leistungsort bei Nutzung oder Auswertung einer in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nummern 1 bis 10 UStG genannten Leistung durch eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts immer im Inland liegt, unabhängig davon, welchen Status die juristische Person des öffentlichen Rechts hat. Der Wortlaut der bestehenden Regelung konnte diesbezüglich missverständlich ausgelegt werden.
  • Die bisherige Leistungsortregelung des § 3g UStG für die Lieferung von Gas und Elektrizität soll um die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ergänzt werden. Gleichzeitig soll § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG insofern geändert werden, als zukünftig alle in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG-neu genannten Liefergegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers von der Vorschrift erfasst werden.
  • Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei „Transit-Einfuhren“ soll die Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG für Einfuhren von Gegenständen, die nach der Einfuhr Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind, an bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten geknüpft werden. So muss der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr die ihm erteilte USt-ID Nummer sowie die EU USt-ID Nummer seines EU-Kunden mitteilen. Zusätzlich hat er nachzuweisen, dass die eingeführten Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
  • Der Katalog für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 2 UStG) soll erweitert werden um die Lieferung von bestimmten in der Anlage zum UStG bezeichneten Gegenständen (vorwiegend Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe) sowie das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Für letztere Leistungen (Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen) soll die Steuerschuld nur auf den Leistungsempfänger übergehen, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und ebenfalls entsprechende Leistungen (Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen) erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll ferner erweitert werden auf bestimmte steuerpflichtige Lieferungen von Gold. Ziel dieser Erweiterung ist, Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten, dass bei diesen Leistungen nicht sichergestellt werden kann, dass diese von den leistenden Unternehmern vollständig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst werden, bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann.
  • Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuld sollen dagegen Restaurationsleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers werden, wenn die Abgabe an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt. (§ 13b Abs. 6 UStG-neu)
  • Die bereits durch EU-Richtlinie vorgegebene Regelung zur Abschaffung des sogenannten „Seeling-Modells“ (siehe Deloitte Tax-News) sollen ins nationale Recht umgesetzt werden. Danach soll, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (oder für den privaten Bedarf seines Personals) verwendet, die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, als sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Das bisher mit dem „Seeling-Modell“ einhergehende „Staatsdarlehen“ (Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes zunächst in voller Höhe und die Rückzahlung dieser Vorsteuern über die Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe über einen Zeitraum von zehn Jahren) soll damit ab 01.01.2011 von Gesetzes wegen nicht mehr möglich sein. (§ 15 Abs. 1b UStG-neu)
  • Es soll eine elektronische Übermittlungspflicht für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ab dem Besteuerungszeitraum 2011 eingeführt werden. Der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden („eGovernment“) wird auch im Bereich der Umsatzsteuer weiterverfolgt. Für die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung besteht bereits nach geltendem Recht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Mit der geplanten Änderung des § 18 Absatz 3 UStG wird die Pflicht zur elektronischen Abgabe auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erweitert. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde jedoch gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem (Papier-) Vordruck beim Finanzamt einzureichen.

Investmentsteuergesetz

  • Die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Gleichstellung von inländischen Anlegern, die über einen ausländischen Fonds in deutsche Aktien investiert sind, mit einem Investment über einen inländischen Fonds, wurde gestrichen. Begründet wird die Streichung dieser lange erwarteten Gleichstellung mit einem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland. Die Kommission möchte einen generellen Verzicht des Quellensteuerabzugs auf Dividendenzahlungen ins Ausland erreichen, so dass die ursprünglich vorgesehene Regelung dann zu einer doppelten Entlastung führen würde.
  • Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Veröffentlichung nach § 5 InvStG und die Berufsträgerbescheinigung. Das Veröffentlichungsschema soll zunächst praxisgerechter gestaltet werden und um einige Größen ergänzt werden (z.B. die Bekanntmachung der in der Ausschüttung enthaltenen Substanzauskehr), welche einerseits die Identifizierung erleichtern sollen (z.B. zwingende Angabe von ISIN und Zeitraum) und andererseits zur Umsetzungen bestimmter steuerlicher Änderungen (§ 4 Abs. 5 InvStG-neu) benötigt werden. Darüber hinaus soll die Berufsträgerbescheinigung künftig insbesondere eine Aussage dazu enthalten, ob bei der Ermittlung der Angaben nach § 5 InvStG Werte aus einem Ertragsausgleich enthalten sind (§ 5 Abs. 3 InvStG-neu).
  • Voraussetzung für die Behandlung des Zwischengewinns als negativer Ertrag soll künftig die Berechnung eines Ertragsausgleichs sein. Hierzu soll ein neuer § 2 Abs. 5 InvStG eingefügt werden. Entsprechend soll bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns auf die Anwendung des Ertragsausgleichsverfahrens hingewiesen werden. Nach der Gesetzesbegründung soll die gesetzliche Regelung lediglich eine Klarstellung darstellen, was zwar der Verwaltungsauffassung, nicht jedoch der in der Literatur häufig vertretenen Auffassung entspricht.
  • Für betriebliche Anleger soll die (teilweise) Steuerfreistellung für Dividendenerträge an die bewertungstägliche Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns geknüpft werden (§ 5 Abs. 2 S. 4 InvStG-neu). Investmentvermögen, die bisher keinen Aktiengewinn veröffentlichen, soll eine Frist von zwei Monaten nach dem Kabinettsbeschluss über diesen Regierungsentwurf (19.05.2010) gegeben werden, um mit den entsprechenden Veröffentlichungen zu beginnen.
  • Die Verpflichtung inländischer Investmentfonds zum Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 7 Abs. 3 InvStG auf inländische Dividenden soll auf Erträge aus inländischen Grundstücken erweitert werden, für die nach den Regelungen des internationalen Steuerrechts ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland besteht. Hierdurch soll insbesondere bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern die Steuererhebung verbessert bzw. sichergestellt werden.
  • Zukünftig soll das Erstattungsverfahren hinsichtlich einbehaltener Kapitalertragsteuer vereinfacht werden, in dem die inländische depotführende Stelle die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer immer bei ihrem Betriebsstätten-Finanzamt im Rahmen ihrer Kapitalertragsteuer-Anmeldung beantragen kann. Dies soll das aufwändige Erstattungsverfahren zwischen der inländischen depotführenden Stelle und der inländischen Investmentgesellschaft vermeiden. Sofern die Anteile des ausländischen Anteilsscheininhabers jedoch in einem ausländischen Depot verwahrt werden und daher keine inländische Zahlstelle involviert ist, muss die Erstattung wie bisher durch die inländische Investmentgesellschaft an die ausländische Zahlstelle erfolgen. Dies gilt entsprechend für ausländische steuerbefreite Anleger, die inländischen Pensionskassen vergleichbar sind und die Erstattung des Steuerabzugs von Erträgen aus inländischen Immobilien-Investmentvermögen begehren.
  • Bei der Direktanlage wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und betrieblichen Anlegern, die ein entsprechendes Wahlrecht ausgeübt haben, gemäß § 43 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 EStG vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen. Diese Abstandnahme soll nunmehr auch für die Anlage über Investmentfonds gesetzlich geregelt werden. Die Entlastung erfolgt jeweils über die auszahlende Stelle. Damit wird die von der Finanzverwaltung schon bisher zugelassene Gleichstellung mit der Direktanlage im Gesetz verankert. (§ 7 Abs. 1 InvStG-neu)
  • Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass während der Besitzzeit des Anlegers vorgenommene Substanzauskehrungen bei einer Anteilsveräußerung den Veräußerungsgewinn des Investors erhöhen. Das gleiche gilt für Ausschüttungen eines – auf Grund von Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung entstandenen – (steuerfreien) Liquiditätsüberhang. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird diese Änderung als gesetzliche Klarstellung bezeichnet.
  • Gemäß des neu angefügten § 8 Abs. 7 InvStG-neu können Investmentvermögen als Steuerstundungsmodell zu werten sein, wenn die in § 15b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Weitere Anpassungen sind vorgesehen im Rahmen von Verschmelzungen, wenn alle Vermögensgegenstände gleichzeitig auf mehrere Sondervermögen oder von mehreren Sondervermögen auf eines übertragen werden.
  • Die steuerliche Erfassung ausländischer Spezialinvestmentvermögen durch das Bundeszentralamt für Steuern soll verbessert werden, indem diese bei mindestens einem deutschen Anleger eine Berufsträgerbescheinigung einzureichen haben.

Fundstellen

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drs. 679/10

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (Drs. 17/3449)

Regierungsentwurf der Bundesregierung, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News 

Ausführliche Darstellung des Referentenentwurfs in den Deloitte Tax-News

Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf BR-Drs. 318/10 (B), ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News

Ansprechpartner

Dietmar Gegusch | Düsseldorf

Englische Zusammenfassung

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